Rz. 158

Die Abfindung muss verlangt werden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch in Bezug auf den Wertausgleich nach der Scheidung fällig ist (vgl. § 20 Abs. 2 Vers­AusglG), es reicht, dass er besteht. Der Anspruch kann deswegen schon im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht werden. Einzelheiten: siehe oben Rdn 140 f.

 

Rz. 159

Im Streitfall ist ein Antrag erforderlich. Von Amts wegen entscheidet das Gericht über die Abfindung nicht – muss aber bei gerichtlicher Geltendmachung die für den Anspruch relevanten Umstände von Amts wegen aufklären. Der Antrag braucht nicht beziffert zu werden.

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