Rz. 43

Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte ist zulässig. Sie setzt klare Vereinbarungen voraus, die eine zuverlässige Sicherung der Gefahrenquelle garantieren.[121] Bei dem originär verpflichteten Hersteller verbleiben in jedem Fall Auswahl- und Überwachungsverpflichtungen in Bezug auf den zur Ausführung seiner Verpflichtung eingesetzten Dritten.[122] Art und Umfang der Überwachung richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls und dem Schadensrisiko, das sich aus der Schadenshäufigkeit und der Wahrscheinlichkeit besonders gravierender Schäden ergibt.[123]

 

Rz. 44

So kann der Hersteller sachkundige Dritte mit der Prüfung der Verkehrssicherheit seiner Produkte beauftragen. In der arbeitsteiligen Produktion kann dem sachkundigen Zulieferer die Konstruktion seiner Systemkomponente überlassen werden, während die Schnittstellen- und Systemverantwortung grundsätzlich beim Endhersteller verbleibt und jedenfalls nicht vollständig delegiert werden kann.[124] Ist beim Zulieferer auf der Grundlage einer Qualitätssicherungsvereinbarungen ein angemessenes Qualitätssicherungssystem implementiert, so darf sich der Endhersteller auf eine Wirksamkeitskontrolle beschränken und auf eigene Wareneingangskontrollen ganz oder weitgehend verzichten.[125]

[122] BGH, Urt. v. 22.7.1999 – III ZR 198–98, NJW 1999, 3633, 3634 – Ölverunreinigung; OLG Brandenburg, Urt. v. 5.8.2008 – 2 U 15/07, VersR 2009, 221, 222 – Winterdienst.
[123] BGH, Urt. v. 30.9.1986 – VI ZR 274/85, NJW-RR 1987, 147 – Gasregler; OLG Brandenburg, Urt. v. 5.8.2008 – 2 U 15/07, VersR 2009, 221 – Winterdienst.
[124] OLG Köln, NJW-RR 1990, 414 – Kohlebürsten.
[125] Vgl. ausführlicher F. Bremenkamp, Rechtliche Governance von Zulieferverträgen, 2020 (i.E.), Kap. 2 C. IV., S. 159, 170f. In AGB lässt sich die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB wegen § 307 Abs. 2 BGB auch zwischen Unternehmern nicht vollständig ausschließen, vgl. BGH NJW 1991, 2633 zur Kontrolle von Salami-Lieferungen für Fertigpizzen; zur AGB-rechtlichen Beurteilung auch Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, § 4 Rn 102 und MüKoHGB/Grunewald, § 377 Rn 137.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge