Rz. 43
Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte ist zulässig. Sie setzt klare Vereinbarungen voraus, die eine zuverlässige Sicherung der Gefahrenquelle garantieren.[121] Bei dem originär verpflichteten Hersteller verbleiben in jedem Fall Auswahl- und Überwachungsverpflichtungen in Bezug auf den zur Ausführung seiner Verpflichtung eingesetzten Dritten.[122] Art und Umfang der Überwachung richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls und dem Schadensrisiko, das sich aus der Schadenshäufigkeit und der Wahrscheinlichkeit besonders gravierender Schäden ergibt.[123]
Rz. 44
So kann der Hersteller sachkundige Dritte mit der Prüfung der Verkehrssicherheit seiner Produkte beauftragen. In der arbeitsteiligen Produktion kann dem sachkundigen Zulieferer die Konstruktion seiner Systemkomponente überlassen werden, während die Schnittstellen- und Systemverantwortung grundsätzlich beim Endhersteller verbleibt und jedenfalls nicht vollständig delegiert werden kann.[124] Ist beim Zulieferer auf der Grundlage einer Qualitätssicherungsvereinbarungen ein angemessenes Qualitätssicherungssystem implementiert, so darf sich der Endhersteller auf eine Wirksamkeitskontrolle beschränken und auf eigene Wareneingangskontrollen ganz oder weitgehend verzichten.[125]
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