Rz. 15

In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, das Masterpasswort beim Notar zu "hinterlegen" mit entsprechender Hinterlegungsanweisung.[11] Dies kann z.B. dadurch recht kostengünstig geschehen, dass man das Masterpasswort auf einem Blatt Papier notiert, das man unterschreibt und diese Unterschrift dann vom Notar beglaubigen lässt.[12] Hier muss aber sichergestellt werden, dass das Dokument beim Notar in dessen Unterlagen verbleibt.

 

Rz. 16

Denkbar ist auch eine bloße Niederschrift nach §§ 36 ff. BeurkG. Dabei sollte das Passwort aber aus Sicherheitsgründen (Stichwort: Spähprogramme) nicht in die EDV des Notars aufgenommen werden und in einer Anlage zur Niederschrift aufbewahrt werden. Auch hier sind Lagerungsschäden auszuschließen.[13] Es gelten die Vorschriften der BNotO zur Verwaltung von Notarstellen und zur Aktenaufbewahrung.[14] Die Unterlage wird offen in der Akte verwahrt, was allerdings im Hinblick auf die für den Notar geltenden Datenschutzbestimmungen und die notarielle Schweigepflicht als nicht so bedenklich angesehen wird.[15]

 

Rz. 17

Der Notar erhält sodann eine Herausgabeanweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BeurkG, die vollständige Abschrift mit der Anlage, die das Passwort enthält, an die Erben, den Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer oder Vorsorgebevollmächtigten nach entsprechender Legitimation durch Vorlage der Vorsorgevollmacht, eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments mit Eröffnungsprotokolls auszuhändigen.[16] Es sollte auch geregelt sein, ob der Testamentsvollstrecker gegen Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses neben den Erben oder ausschließlich Anspruch auf eine entsprechende Abschrift hat.[17]

[11] Gloser, DNotZ 2015, 4, 11; Raude, RNotZ 2017, 17, 25.
[12] Gloser, selbst Notar, DNotZ 2015, 4, 11 plädiert für die Hinterlegung einer "Notariellen Vorsorgeurkunde". Dem sich anschließend Raude, RNotZ 2017, 17, 25.
[13] Gloser, DNotZ 2015, 4, 14
[14] Gloser, DNotZ 2015, 4, 11.
[15] Gloser, DNotZ 2015, 4, 19 hält eine verschlossene Verwahrung nach §§ 18 Abs. 4 S. 2, 20 Abs. 1 S. 4 DONot für möglich, angesichts der nach § 18 BNotO bestehenden absoluten Vertraulichkeit der Urkundensammlung aber nicht für notwendig.
[16] Gloser, DNotZ 2015, 4, 16, 18; Gloser, MittBayNot 2016, 101, 106.
[17] Gloser, DNotZ 2015, 4, 18.

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