Rz. 75

Grundsätzlich stellen sämtliche Arzt- und Behandlungskosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gesundheitszustandes oder zur Linderung unfallbedingt verursacht werden, ausgleichspflichtige Schadenspositionen dar. Dennoch muss sich der Bearbeiter verkehrsunfallrechtlicher Mandate mit solchen Ansprüchen in aller Regel nicht befassen. Denn aufgrund des bestehenden Sozialversicherungssystems werden die meisten Heilungskosten vom gesetzlichen oder privaten Krankenversicherer des Geschädigten übernommen (siehe auch § 6 Rdn 4 ff.).

 

Rz. 76

Ungeachtet dessen verbleiben dem Geschädigten u.U. Heilbehandlungskosten, die von dem Krankenversicherer des Geschädigten nicht übernommen werden und die vom anwaltlichen Vertreter des Geschädigten ermittelt und vom Schädiger ersetzt werden müssen. Hierzu zählen u.a. folgende Schadenspositionen:

Eigenanteile für Zahnbehandlungs- und Krankentransportkosten;
Kosten einer Ersatzbrille, je nach Alter und Veränderung der Sehstärken unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt";[87]
Haushalts-Hilfskraft für eine Mutter, die ständig im Krankenhaus beim verunfallten Kind sein muss;[88]
ärztlich verordnete Kuraufenthalte, die vom Sozialversicherungsträger nicht übernommen werden;[89]
Auslandsbehandlungskosten, sofern diese medizinisch erforderlich sind;[90]
Kosten für kosmetische Narbenbehandlungen;[91]
Kosten für ein erforderliches Muskelaufbautraining in einem Fitnessstudio;[92]
Kosten für ein TV im Krankenhaus, sofern "gesundheitsförderlich";[93]
Fahrtkosten zum Arzt.[94]

Die Aufzählung ist beispielhaft und keinesfalls abschließend. Ob weitere Heilbehandlungskosten zu ersetzen sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab und ist stets konkret zu prüfen.

Ein Anspruch auf Ausgleich von Zuzahlungen während eines Krankenhausaufenthaltes besteht i.d.R. nicht. Während eines stationären Aufenthaltes fallen die üblichen Aufwendungen für die Ernährung und ähnliches nicht an.[95] Diese Ersparnis mindert den Schaden.[96] Entsprechende Ersparnisse sind auch bei Nichterwerbstätigen zu berücksichtigen. Die tägliche Ersparnis wird mit ca. 10 EUR beziffert.[97] Angesichts dessen gehen die vom Geschädigten während eines stationären Aufenthaltes ersparten Aufwendungen über die von ihm gezahlten Zuzahlungen i.d.R. hinaus. Per Saldo verbleibt somit kein Schaden.

 

Rz. 77

Werden Fahrtkosten aus Anlass eines Haftpflichtschadens geltend gemacht, sind für die Berechnung der Kilometerkosten nicht die steuerlichen Sätze für Werbungskosten etc., sondern die Sätze des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG (ehemals § 9 Abs. 3 ZSEG) in Höhe von 0,25 EUR pro Kilometer maßgeblich.[98]

[87] OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.2015 – 12 U 1263/14 – juris; OLG Rostock, Urt. v. 25.6.2010 – 5 U 195/09 = NZV 2011, 503; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2009 – 2b O 213/06 = VRR 2009, 162 (Zeitwert auch ohne Veränderung der Sehstärken); LG Münster, Urt. v. 24.2.2011 – 12 O 381/08 = SP 2011, 326, 328).
[88] LG Münster MDR 1969, 481.
[90] OLG Hamburg VersR 1988, 858; BGH VersR 1969, 1040, 1041.
[91] BGH NJW 1975, 640; Hentschel, § 11 StVG Rn 4 m.w.N; KG VersR 1981, 64 (in angemessener Höhe).
[92] OLG Köln VRS 98, 414.
[93] OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 352.
[94] OLG Frankfurt VersR 1981, 239.
[95] Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 240, 241.
[96] BGH NJW 1984, 2628.
[97] OLG Saarbrücken NJW 2011, 933; LG Oldenburg r+s 1989, 85; AG Grevesmühlen SP 2003, 235.
[98] BGH, Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 64/08; OLG Hamm VersR 2000, 66; VersR 1996, 1513.

I. Besuchskosten naher Angehöriger

 

Rz. 78

Erleidet ein Geschädigter einen schwerwiegenden Verkehrsunfallschaden, der einen Krankenhausaufenthalt erfordert, können Kosten dadurch entstehen, dass der Geschädigte von Angehörigen und Freunden besucht wird. Die bei den Besuchern eintretenden Aufwendungen stellen grundsätzlich nicht ausgleichspflichtige Drittschäden dar. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme. Wird der stationär aufgenommene Geschädigte von nächsten Angehörigen besucht und ist dieser Besuch medizinisch notwendig, um die durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung des Geschädigten zu lindern, sind dadurch verursachte Kosten vom Schädiger auszugleichen.[99] Zu den "nächsten Angehörigen deren Kosten für Besuchsfahrten dem materiellen Schaden eines Verletzten zugerechnet werden können, kann nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung auch der "Lebensgefährte" zählen, und zwar auch dann, wenn die Partner nicht ständig zusammen gewohnt haben.[100] Teilweise wird dies jedoch von der älteren Rechtsprechung auch abgelehnt.[101]"

 

Rz. 79

Wie viele Besuche konkret angemessen sind, hängt zum einen von der Nähebeziehung zwischen Besucher und Verletztem, zum anderen von der Schwere der Verletzung ab.[102] Speziell bei verletzten Kindern ist dabei von einer deutlich höheren Besuchsfrequenz durch die Eltern auszugehen.[103] Grundsätzlich kann von folgenden "Faustregeln" ausgegangen werden:[104]

(1) Schwerste Verletzungen mit Lebensg...

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