Rz. 29

Die von den Ehegatten eingebrachten und von ihnen später hinzu erworbenen Vermögensgegenstände werden als Gesamtgut gemeinschaftliches Eigentum. Daneben sind Sondergut und Vorbehaltsgut möglich. Ehevertragliche Modifikationen sind zulässig, etwa die Ausschließung einzelner Vermögensgegenstände vom Gesamtgut, indem sie zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt werden (§ 1418 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 30

Wird die vereinbarte Gütergemeinschaft aufgehoben, tritt automatisch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2 BGB).

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