Rz. 116

Auch ohne eine Kommerzialisierung des Umgangsrechts ist darauf zu achten, dass die vertragliche Vereinbarung nicht in einer Art und einem Umfang den Umgang des Berechtigten mit dem Kind einschränkt, die rechtlichen oder ethischen Bedenken begegnet.

Eine solche Regelung könnte den rechtlichen Bestand des Vertrages insgesamt gefährden. Der Umgangsausschluss ist unter dem Kindeswohlgesichtspunkt immer ultima ratio.[68] Es sollte nicht an einer Regelung mitgewirkt werden, welche das Wohl des Kindes gefährdet.

 

Rz. 117

Erklärt ein Elternteil überzeugend, den Umgang nicht ausüben zu wollen und erst einmal den Ausgang einer Therapie abzuwarten, ist ein gerichtlicher Umgangsausschluss nicht erforderlich.[69] Unter solchen oder vergleichbaren Voraussetzungen sollte er auch nicht vertraglich vereinbart werden.

 

Rz. 118

Als Richtschnur kann die Rechtsprechung zum Umgangsrecht herangezogen werden, die in einem Beitrag von Splitt wie folgt zusammengefasst worden ist (Fundstellen siehe dort):[70]

 

Rz. 119

Nicht ohne weiteres für eine Umgangseinschränkung oder einen Umgangsausschluss ausreichende Gründe:

Niedriges Alter des Kindes
Langwährende Entfremdung
Fortdauer von Streitigkeiten der Eltern
Verfeindung der Eltern
Ablehnung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil
Verursachung von Loyalitätskonflikten durch den betreuenden Elternteil
Integrationsphase nach Inpflegenahme des Kindes
Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft
Vorstrafen des umgangsberechtigten Elternteils
Ausübung der Prostitution durch den umgangsberechtigten Elternteil
Inhaftierung des umgangsberechtigten Elternteils
Eine lediglich mit der ausländischen Staatsangehörigkeit des umgangsberechtigten Elternteils begründete Entführungsgefahr
Verzug mit Unterhaltsleistungen
 

Rz. 120

Mögliche Gründe für eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangs unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände:

Konkrete Entführungsgefahr
Erhebliche Misshandlungen des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil
Erhebliche Suchterkrankungen, die zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führen
Fortgesetzte negative Beeinflussung des Kindes gegen den Sorgeberechtigten
Nachgewiesener sexueller Missbrauch des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil
Gefahr des sexuellen Missbrauchs durch den Umgangsberechtigten oder Dritte während des Umgangs
Nachhaltige Ablehnung des Umgangs durch das Kind, welche nicht ohne Gefährdung des Kindeswohls überwunden werden kann bzw. ab einem Alter des Kindes von etwa 11 bis 13 Jahren auch ohne die letztgenannte Voraussetzung unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts des Kindes.
 

Hinweis

Anwalt und Notar sind nicht gehalten, solche tatsächlichen Umstände zu explorieren. Bei entsprechenden Anhaltspunkten sollte hingegen geprüft werden, ob eine gewünschte Umgangsregelung in den Vertrag aufgenommen wird oder nicht.

[69] OLG Frankfurt FamRB 2016, 340.
[70] Splitt, FF 2016, 146, 147; vgl. auch Jokisch, FuR, 2016, 33 ff., 85 ff., 145 ff.

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