Rz. 2

Mediation ist nach wie vor ein präsentes Thema. Ihre Anwendung und ihr Nutzen werden allseits diskutiert und ihre Ideen zunehmend in die anwaltliche Praxis implementiert. Nicht nur aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Zivilprozessordnung, sondern auch aufgrund der stetig steigenden Anzahl von Mediatoren in der Anwaltschaft ist in der Rechtspraxis ein Zuwachs an außergerichtlichen und gerichtlichen Mediationsverfahren zu verzeichnen. Die oftmals benutzte Beschreibung der Mediation als Königsweg der Konfliktlösung beansprucht sicherlich im Allgemeinen noch seine Gültigkeit; mit Blick auf das Besondere – die Regulierung von Personenschäden und Personengroßschäden – ist indes festzustellen, dass der "große Durchbruch" noch nicht erfolgt ist und die Mediation im Personenschaden noch ein Schattendasein fristet.

Diese Einleitung dient daher insbesondere dem Ziel, ein wenig mehr "Licht ins Dunkel" zu bringen und den bisherigen Schattenwurf zu verkleinern um aufzuzeigen, dass sich die Mediation auch zur Regulierung von Personenschäden und Personengroßschäden eignet.

 

Rz. 3

Der Begriff der Mediation kommt aus dem Lateinischen und heißt im weitesten Sinne übersetzt "Vermittlung". Da es bei rechtlichen Konflikten generell um einen Streit geht, kann man sicherlich die Mediation als eine Art der "Streitvermittlung" ansehen. Jedoch ist die Mediation noch viel mehr und nicht nur auf diesen knappen Begriff beschränkt. Anstelle von Streit kann man auch den Begriff des Konflikts verwenden. Bei der Mediation geht es darum, die Medianten (Parteien) und ihr Problem zu verstehen, das Verstandene den Medianten zu vermitteln und die Verhandlungen zwischen den Medianten zu ermöglichen und zu fördern. Das Mediationsgesetz (MediationsG) hat sich in seinem § 1 auf eine dahingehende Definition eingelassen, dass es sich bei der Mediation um ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren handelt, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Die Mediation kann man von sehr vielen anderen Verfahren abgrenzen. Da gibt es das

Gerichtsverfahren,
Schiedsgerichtsverfahren,
Schiedsverfahren und die
Schlichtung.
 

Rz. 4

Personenschäden werden traditionell entweder außergerichtlich zwischen Anwalt und Versicherer reguliert oder über ein Gerichtsverfahren gelöst, weshalb die nachfolgenden Ausführungen sich auch auf diese beiden Verfahren (außergerichtliche und gerichtliche Lösung) beschränken werden.

 

Rz. 5

Insbesondere bei dem gerichtlichen Verfahren, wenn die Fronten verhärtet sind und/oder sich die Parteien über Jahre hinweg gestritten haben, ist aus Sicht der Verfasser eine Mediation geeignet. Denn bei der Mediation geht es anders als bei einem gerichtlichen Verfahren darum, dass die Parteien oder besser die Medianten selbst zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, sich also eine gemeinsame Lösung erarbeiten. Der große Vorteil gegenüber einem gerichtlichen Verfahren liegt darin, dass die Medianten selber eine Lösung finden und nicht der Richter eine Entscheidung für die Parteien trifft. Ohne dass man sich mit der Mediation weiter beschäftigt, ergibt sich daraus rein logisch, dass eine solche gemeinsame Vereinbarung wahrscheinlich viel tragfähiger, viel dauerhafter und auch viel gerechter ist, als träfe eine dritte Person, sprich der Richter, eine Entscheidung.

 

Rz. 6

Hinzu kommt als gravierendes Problem in Deutschland die lange Laufzeit der Gerichtsverfahren. Es gibt Verfahren im Bereich des Personenschadensrechts, die erstinstanzlich 8, 10 oder gar 15 Jahre in Anspruch nehmen. Im Kraftfahrzeughaftpflichtbereich ist dies zum Glück nicht so gravierend, wie im Arzthaftungsbereich, weil hier der Streit zum Haftungsgrund Jahre dauern kann, was im Verkehrsrecht i.d.R. unkomplizierter ist. In manchen Fällen ist während des Gerichtsverfahrens die klägerische Partei zwischenzeitlich verstorben oder aber durch die Zermürbung zu einem "psychischen Wrack" geworden. Nicht zuletzt mehren sich bei länger andauernden Verfahren für beide Seiten die Kosten. Von daher besteht an sich auch aus ökonomischen Gründen, zuweilen auch Zwängen, die faktische Notwendigkeit sowie der Wunsch, bestehende und auch nicht offenkundig bestehende Einigungspotentiale zu aktiveren bzw. zu nutzen. Der Einsatz von Streitbeilegungsmechanismen wie der Mediation bietet daher allen Beteiligten die Möglichkeit, Einigungsbereitschaft zu aktivieren, Einigungsprozesse in Gang zu setzen, zu beschleunigen und auf diese Weise Verfahrens- und Verwaltungskosten in erheblichem Maße zu reduzieren. Insofern ist die Mediation – in der der Mediator selbst keine eigene Entscheidung hinsichtlich des Konflikts trifft – ideal, da es hier bei den Medianten selbst liegt, innerhalb welcher Zeit, in welcher Art und Weise und letztlich auch mit welcher Kostenlast eine gemeinsame Lösung erarbeitet wird.

 

Rz. 7

Es soll an dieser Stelle gar nicht erörtert werden, warum Gerichte für eine Entscheidung zuw...

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