Rz. 2

Hat ein Kraftfahrer durch grobe Fahrlässigkeit, z.B. Trunkenheit, einen Kaskoschaden verursacht, kann der Versicherer gegen ihn in Höhe seiner Aufwendungen Regress nehmen. Die Regresslimitierung in D.2.3 AKB 2015 gilt nicht.

 

Wichtig

Dieser Regressanspruch ist grundsätzlich unbegrenzt!

 

Rz. 3

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer einen grob fahrlässig verursachten Schaden des Arbeitgebers in aller Regel voll zu tragen.[1]

 

Rz. 4

Aber auch bei grober Fahrlässigkeit können Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer eingreifen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadenrisiko der Tätigkeit steht.[2] Ein solches Missverhältnis ist noch nicht gegeben, wenn der zu ersetzende Schaden das Sechsfache des Monatseinkommens[3] oder das Achtfache[4] des Monatseinkommens ausmacht.

 

Rz. 5

Die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung kommen einem Arbeitnehmer bei Unfallflucht in der Regel nicht zugute.[5]

 

Rz. 6

Da der Versicherer übergegangene Ansprüche des Arbeitgebers geltend macht, ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben;[6] dieses gilt nicht bei Totalschaden an Leasingfahrzeugen des Arbeitgebers.[7] Der Regressanspruch unterliegt den Verjährungs- und Ausschlussfristen des Arbeitsrechts.

[3] ArbG Köln SP 1998, 253.
[5] AG Düsseldorf VersR 2004, 103.
[6] Stiefel/Maier, A.2.15 AKB Rn 10.

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