Rz. 65
Familienrechtliche Dienstleistungen kommen nach § 1619 BGB solange in Betracht, wie Kinder dem elterlichen Hausstand angehören und von diesen erzogen und unterhalten (Kost und Logis) werden.[64]
Rz. 66
Es ist nicht der Schaden aus dem Verlust der Dienste zu erstatten, sondern ihr Wert. Bei der Bewertung der entgangenen Dienste ist nicht auf das (positive oder negative) Betriebsergebnis des von den Eltern betriebenen Gewerbes abzustellen.[65]
Rz. 67
Zu ersetzen ist
▪ | der Wert der Dienste mit demjenigen Betrag, der auf dem freien Arbeitsmarkt für eine Ersatzkraft aufzuwenden ist, welche die Leistungen des Verletzten/Getöteten erbringt,[66] |
▪ | gekürzt um den Vorteilsausgleich für ersparte Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung und |
▪ | erhöht um den Wert von Sachbezügen.[67] |
Rz. 68
Regelmäßig ist der Wert der entgangenen familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungen geringer als die ersparten Aufwendungen,[68] so dass unabhängig von Detailstreitigkeiten jedenfalls im Ergebnis ein Anspruch entfällt.[69]
Rz. 69
Die Eltern müssen sich den dem Kind geschuldeten Gesamtunterhalt[70] anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.
Rz. 70
Schadenmindernd ist der verletzte Dienstleistungspflichtige an anderer Stelle im Haushalt oder Betrieb ganz oder teilweise einzusetzen, wenn dort Dienste ebenfalls verrichtet werden können.
Rz. 71
Der Anspruch besteht ohne Rücksicht darauf, ob eine Ersatzkraft tatsächlich eingestellt wird.[71]
Rz. 72
Ausbildungskosten für denjenigen, der an Stelle des Verletzten/Getöteten dessen Dienste übernehmen soll, sind nicht ersatzfähig (siehe § 3 Rn 179).
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