Rz. 52
Nach § 1618a BGB sind Eltern auch ihren Kindern gegenüber zur Rücksicht verpflichtet,[46] so dass sie nur mäßig Arbeitsleistung abfordern können. Neben einer Ausbildung des Kindes kann allenfalls eine geringe Mitarbeitspflicht bestehen.
Rz. 53
Aus § 1618a BGB ist keine Dienstleistungsverpflichtung des Kindes herleitbar.[47]
Rz. 54
Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr kann eine gesetzlich geschuldete Mitarbeitspflicht in der Größenordnung von 1 h/Tag angenommen werden.[48]
Rz. 55
Zur gesetzlichen Dienstleistungsverpflichtung gehört nicht die Mitarbeit beim Neubau eines Eigenheims[49] oder die Mithilfe in der elterlichen Gaststätte.[50]
Rz. 56
Jedem Elternteil steht nur ein Anspruch hinsichtlich derjenigen Dienste des Kindes zu, die ihm entgangen sind. Eltern sind nicht Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) (siehe Rn 27).
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