Rz. 40
Das Kind muss im elterlichen Haushalt seinen Lebensmittelpunkt haben und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 1619 BGB).
Rz. 41
Es ist nicht erforderlich, dass sich das Kind ständig bei den Eltern zum Wohnen aufhält.[34] Anders beurteilt sich die Rechtslage erst, wenn das Kind einen eigenen Hausstand begründet hat und sich lediglich wenige Stunden in der elterlichen Wohnung aufhält, um dort Hilfeleistungen zu erbringen.[35]
Rz. 42
Bei getrennt lebenden Elternteilen besteht die Dienstverpflichtung nur gegenüber demjenigen Elternteil, dessen Haushalt das Kind angehört.
Rz. 43
Eine eigene Wohnung oder ausreichendes eigenes Einkommen des Verpflichteten sprechen gegen einen Lebensmittelpunkt im elterlichen Hause.
Rz. 44
Hat das volljährige Kind eine eigene Wohnung, gehört es auch dann dem elterlichen Haushalt nicht mehr an, wenn es dort täglich und regelmäßig Hilfeleistungen erbringt.[36]
Rz. 45
Der Anspruch kann wieder entstehen, wenn das Kind nach einer Abwesenheit (z.B. Bundeswehr[37] oder auswärtige Ausbildung[38]) in den häuslichen Kreis zurückkehrt.[39]
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