Rz. 38
§ 845 BGB kommt nur dort infrage, wo das Hauskind mit seiner Dienstleistung die familienrechtliche Pflicht des § 1619 BGB erfüllt. § 1618a BGB scheidet zur Begründung einer entsprechenden Verpflichtung aus (siehe Rn 53).
Rz. 39
Ein Anspruch der Eltern nach § 845 BGB setzt voraus, dass[30]
▪ | das Kind noch zum elterlichen Hausstand gehört ("Hauskind"), |
▪ | das Kind noch von seinen Eltern unterhalten wird oder (das gilt nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit)[31] noch der Erziehung der Eltern unterliegt,[32] |
▪ | das Kind nicht aufgrund eines Vertrages (z.B. Ausbildungsvertrag, Arbeits- oder Dienstvertrag) für die Eltern tätig wird.[33] |
a) Hauskind
Rz. 40
Das Kind muss im elterlichen Haushalt seinen Lebensmittelpunkt haben und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 1619 BGB).
Rz. 41
Es ist nicht erforderlich, dass sich das Kind ständig bei den Eltern zum Wohnen aufhält.[34] Anders beurteilt sich die Rechtslage erst, wenn das Kind einen eigenen Hausstand begründet hat und sich lediglich wenige Stunden in der elterlichen Wohnung aufhält, um dort Hilfeleistungen zu erbringen.[35]
Rz. 42
Bei getrennt lebenden Elternteilen besteht die Dienstverpflichtung nur gegenüber demjenigen Elternteil, dessen Haushalt das Kind angehört.
Rz. 43
Eine eigene Wohnung oder ausreichendes eigenes Einkommen des Verpflichteten sprechen gegen einen Lebensmittelpunkt im elterlichen Hause.
Rz. 44
Hat das volljährige Kind eine eigene Wohnung, gehört es auch dann dem elterlichen Haushalt nicht mehr an, wenn es dort täglich und regelmäßig Hilfeleistungen erbringt.[36]
Rz. 45
Der Anspruch kann wieder entstehen, wenn das Kind nach einer Abwesenheit (z.B. Bundeswehr[37] oder auswärtige Ausbildung[38]) in den häuslichen Kreis zurückkehrt.[39]
b) Unterhaltung seitens der Eltern
Rz. 46
Anspruchsbegründend ist von den Eltern vorzutragen, dass das Kin...
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