A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Die 1895 eingeführte Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gehört neben der Feuerversicherung zu den ältesten Versicherungssparten.

Die 1980 von der Versicherungswirtschaft entwickelten "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Schäden gegen Einbruchdiebstahl und Raub" (AERB 81) liegen auch heute noch vielen Versicherungsverträgen zu Grunde. Sie wurden ersetzt durch die AERB 87, die in der Version des Jahres 1994 den größten Verbreitungsgrad haben. Die AERB 2008/2010 haben zu keinen wesentlichen Änderungen geführt, in ihnen ist lediglich das VVG 2008 berücksichtigt worden.

Den folgenden Ausführungen liegen die AERB 2008/2010 zu Grunde.

Einbruchdiebstahl ist auch Gegenstand des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung, so dass auf die Ausführungen zur Hausratversicherung in § 6 verwiesen wird.

B. Versicherte Gefahren (A § 1 AERB 2008/2010)

I. Vorbemerkung

 

Rz. 2

Versichert sind in erster Linie Einbruchdiebstahl und Raub. Jede der in § 1 AERB 2008/2010 genannten Gefahren kann allein oder zusammen mit allen anderen Gefahren – bei entsprechender Prämie – versichert werden:

Einbruchdiebstahl,
Vandalismus nach einem Einbruch,
Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,
Raub auf Transportwegen.
 

Rz. 3

Vandalismusschäden können nur in Kombination mit Einbruchdiebstahl versichert werden.

Ebenso versichert sind Schäden, die beim Versuch eines Raubes oder Einbruchdiebstahls entstehen.

II. Einbruchdiebstahl (A § 1 Nr. 2 AERB 2008/2010)

 

Rz. 4

Versichertes Risiko im Rahmen des Einbruchdiebstahls ist die Entwendung durch Einbruch, Einsteigen oder Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge oder Einschleichen sowie das Öffnen eines Behältnisses innerhalb eines Gebäudes durch Gewalt, falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge.

 

Rz. 5

Lässt sich der Täter durch Täuschung des Pförtners den Schlüssel aushändigen, liegt kein Einschleichen vor.[1]

 

Rz. 6

Wird das versicherte Objekt mit einem "richtigen" Schlüssel geöffnet, der durch Einbruchdiebstahl erlangt wurde, ist von einem versicherten Einbruchdiebstahl auszugehen.[2]

[1] OLG Saarbrücken, NJW-RR 1995, 923 = VersR 1996, 578.
[2] OLG Köln, r+s 1991, 209.

III. Schlüsseldiebstahl

 

Rz. 7

Der Begriff "falscher Schlüssel" ist enger als im Strafrecht und es kommt auf die Berechtigung "zur Zeit der Anfertigung" an. Ein Schlüssel wird nicht dadurch "falsch", dass er verloren oder "entwidmet" wird. Auch rechtswidrig beim Vormieter oder Vermieter zurückgebliebene Schlüssel bleiben "richtige" Schlüssel.[3]

[3] OLG Saarbrücken, zfs 1995, 467; KG – 6 U 213/08, VersR 2010, 1076; Wälder, r+s 2006, 183.

IV. Rechtsprechung

 

Rz. 8

Anders als im Strafrecht sind falsche Schlüssel nur solche, die ohne Kenntnis oder gegen den Willen des Berechtigten angefertigt worden sind.[4]
Auch die beim früheren Mieter oder beim Vermieter zurückgebliebenen Schlüssel bleiben "richtige" Schlüssel.[5]
Der Nachweis eines Einbruchdiebstahls ist normalerweise durch Einbruchspuren zu führen, die Verwendung richtiger Schlüssel muss ausgeschlossen werden.[6]
[4] OLG Köln, r+s 1992, 97; OLG Hamm, r+s 1994, 106; LG Düsseldorf, r+s 1991, 210; LG Frankfurt, r+s 1991, 211.
[5] OLG Hamm, r+s 1994, 106; LG Hamburg, VersR 1996, 95.
[6] OLG Saarbrücken, zfs 2004, 470.

V. Raub (A § 1 Nr. 4 AERB 2008/2010)

 

Rz. 9

Als versicherter Raub gilt die Wegnahme durch Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben (§ 249 StGB) sowie räuberische Erpressung (§ 255 StGB); Adressat der Drohung und die betroffenen Sachen müssen sich bei Beginn der Zwangslage am Schadenort befinden.

VI. Vandalismus nach einem Einbruch (A § 1 Nr. 3 AERB 2008/2010)

 

Rz. 10

Ersetzt werden Schäden, die der Täter nach einem Einbruch dadurch verursacht, dass er versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt; es genügt, dass der Einbruch in Diebstahlabsicht erfolgt.[7]

VII. Versicherte Sachen (A § 3 AERB 2008/2010)

 

Rz. 11

Versichert sind nur die im Versicherungsschein genannten Sachen. Die Mitversicherung von Bargeld, Urkunden, Geschäftsbüchern und ähnlichen Unterlagen bedarf besonderer Vereinbarungen.

VIII. Versicherungsort (A § 6 AERB 2008/2010)

 

Rz. 12

Versicherungsschutz besteht für die versicherten Gegenstände nur, wenn sie sich innerhalb des Versicherungsortes (Gebäude oder Grundstück) befinden.

Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland (§ 6 Nr. 1d AERB 2008/2010),

IX. Versicherungswert (A § 7 AERB 2008/2010)

 

Rz. 13

Als Versicherungswert können der Neuwert, der Zeitwert und der gemeine Wert vereinbart werden.

X. Gefahrerhöhung (B § 9 AERB 2008/2010)

 

Rz. 14

Bei Abschluss des Vertrages muss der Versicherungsnehmer alle gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer anzeigen und muss nach Antragstellung jede Gefahrerhöhung dem Versicherer mitteilen.

 

Rz. 15

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Umstände so verändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird. Bei vorsätzlicher und für den Schadeneintritt kausaler Gefahrerhöhung wird der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung des Versicherers entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers gekürzt werden (B § 9 Nr. 5 AERB 2008/2010).

 

Beispiel:

Durch Stilllegung eines Geschäftsbetriebes (hier: Verkauf und Reparatur von Motorrädern) wird die Gefahr erhöht, dass die in den Betriebsräumen verbleibenden Sachen durch ...

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