Rz. 33

Möglich ist eine Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV) mit einem Gebührensatz von 1,5, die sich im gerichtlichen Verfahren auf 1,0 beläuft (Nr. 1003 VV).

 

Rz. 34

Voraussetzung für eine Gebühr nach Nr. 1001 VV ist, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen. Der beiderseitige ernstliche Wille hierzu muss erkennbar sein.[5] Es handelt sich hierbei nicht um einen rechtlichen, sondern um einen tatsächlichen Vorgang.

 

Rz. 35

Die Rücknahme des Scheidungsantrags ist ein wichtiges Indiz für die Aussöhnung, lässt jedoch nicht immer darauf schließen. So ist eine Aussöhnung z.B. dann nicht anzunehmen, wenn die Ehegatten nur aus finanziellen, steuerlichen und gesellschaftlichen Gründen verheiratet bleiben, ohne die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Scheidungsantrag nur zurückgenommen wird, um der Drohung des Ehepartners, im Falle der Scheidung belastende Tatsachen vorzutragen, entgegenzutreten.[6] Ebenso reicht die Rücknahme des Scheidungsantrags nicht, wenn der Ehegatte beabsichtigt, den Scheidungsantrag zu einem späteren – im Hinblick auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich für ihn günstigeren Zeitpunkt – erneut zu stellen.

 

Rz. 36

Darüber, ob eine Aussöhnung vorliegt, entscheiden allein objektiv erkennbare Umstände. Die Ehe muss für eine gewisse Dauer fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden. Welche Anforderungen an diesen Zeitraum zu stellen sind, wird vom Einzelfall abhängen. Eine versuchsweise Aussöhnung reicht nicht aus.

 

Rz. 37

Wird die Aussöhnung an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft, erwächst die Gebühr nach Nr. 1001 VV erst dann, wenn die Bedingungen erfüllt oder die Vorbehalte entfallen sind (analog Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV). Unschädlich ist es dagegen, wenn die Eheleute gleichzeitig mit ihrer Aussöhnung vorsorglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.

 

Rz. 38

Haben sich die Beteiligten ausgesöhnt, so hat der Anwalt die Gebühr nach Nr. 1001 VV verdient und zwar selbst dann, wenn diese letztlich nicht auf Dauer ist und die Ehe im Ergebnis doch scheitert.

 

Beispiel 13: Scheidungsverfahren mit Aussöhnung

Im Scheidungsverfahren (Wert: 6.000,00 EUR) söhnen sich die Beteiligten unter Mitwirkung der beteiligten Anwälte aufgrund außergerichtlicher Verhandlungen aus.

Neben der Verfahrensgebühr entsteht eine Terminsgebühr aus dem Wert der Ehesache, da insoweit gem. Vorbem. 3. Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV Besprechungen geführt worden sind. Hinzu kommt eine 1,0-Aussöhnungsgebühr nach Nrn. 1001, 1003 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. 1,0-Aussöhnungsgebühr, Nrn. 1001, 1003 VV   354,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.259,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   239,21 EUR
Gesamt   1.498,21 EUR
[5] OLG Koblenz OLGR 2000, 428.
[6] OLG Düsseldorf Rpfleger 1965, 380.

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