Rz. 64
Nach Nr. 9 der Anlage 4 der FeV sind Eignung und bedingte Eignung zu verneinen bei "Abhängigkeit von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen". Eignung ist zu verneinen nach Nr. 9.4 der Anlage 4 der FeV bei "missbräuchlicher Einnahme" (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.[51]
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