Rz. 7

Bei Alkoholauffälligkeit ohne Alkoholabhängigkeit ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, bei Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a FeV) anzuordnen, weil es hierbei im Wesentlichen um die (charakterliche) Beurteilung des Alkoholtrinkverhaltens des Betroffenen und den Umgang mit dem Alkohol geht. Gleiches gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b bis e FeV

bei wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss,
bei Führen eines Kraftfahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss, d.h. ab einer BAK von 1,6 ‰ bzw. einer AAK von 0,8 mg/l,
bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs, wiederholter Alkoholauffälligkeit oder wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen worden war, und
für die Klärung, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Der instanzgerichtlichen Rechtsprechungstendenz der vergangenen Jahre, wonach bei einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsdelikten im Rahmen der Wiedererteilung in jedem Fall eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung erforderlich sein soll, hat das BVerwG mit Urt. v. 6.4.2017 eine Absage erteilt und im Leitsatz ausgeführt:

Zitat

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

Zitat

[7]

[7] BVerwG, Urt. v. 6.4.2016 – 3 C 24.15 und 3 C 13.16; vgl. auch die Ausführungen in § 8 Rdn 31.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge