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Typische Ausfallerscheinungen oder unerklärliche Fahrfehler sind mögliche Indizien für Medikamenten- und Drogeneinnahme. Dies gilt insbesondere, wenn Alkoholeinwirkung auszuschließen ist, etwa nach einem vorangegangenen Atemalkoholtest.[45] Weitere Indizien sind körperliche Auffälligkeiten, etwa gerötete Augen.[46] Allerdings sind Feststellungen zu vermeintlich drogenbedingten Symptomen von Anwaltsseite stets kritisch zu hinterfragen: Es erschließt sich nämlich ohne weiteres, dass Feststellungen wie Nervosität, Müdigkeit zu später Stunde oder aber Unsicherheiten bei Finger-Finger- bzw. Finger-Nase-Tests auch auf die Kontrollsituation selbst zurückzuführen sein können. Gerötete Augen oder ein trockener Mund können drogenbedingt sein, sie allein belegen jedoch keine relative Fahruntüchtigkeit. Die Gesamtschau entscheidet, ob wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat ermittelt oder geahndet wird. Es ist stets angezeigt, im Falle eines positiven Drogentests den Versuch zu unternehmen, die gemessenen Werte zu den von polizeilicher Seite festgehaltenen Ausfallerscheinungen ins Verhältnis zu setzen und diese auf Plausibilität hin zu prüfen. Helfen kann oft auch ein Vergleich des Polizeiberichtes mit den Feststellungen des die Blutentnahme durchführenden Rechtsmediziners.

[45] Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, § 1 Rn 87, 165.
[46] Weitere Bsp. bei NK-GVR/Quarch, § 316 StGB Rn 12 sowie ausführlich bei Haase/Sachs, NZV 2011, 584.

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