Rz. 51

Der Begriff des "Missbrauchs" von Alkohol wird in Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV bzw. Ziffer 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien legal definiert als die fehlende Fähigkeit zur Trennung zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und dem Alkoholkonsum. Diese Definition ist noch dahin zu ergänzen, dass bei einem solchen "Missbrauch" auch nicht von einer zukünftigen entsprechenden Trennungsfähigkeit ausgegangen werden kann.[38]

 

Rz. 52

Als Regelbeispiele für die Annahme eines solchen "Missbrauchs" nennt Ziffer 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien

das wiederholte Führen eines Fahrzeuges unter unzulässig hoher Alkoholwirkung ohne Berücksichtigung der konkreten Blutalkoholkonzentration (BAK),
die einmalige Fahrt unter hoher BAK ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung,
wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.
[38] NK/GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge