Rz. 253
Muster 9.2: Klageerwiderung im Urkundenprozess mit Einwendungen
Muster 9.2: Klageerwiderung im Urkundenprozess mit Einwendungen
An das
Amtsgericht/Landgericht
□ | Zivilkammer |
□ | Kammer für Handelssachen[229] |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
bestellt sich der Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten für den Beklagten und zeigt namens und in Vollmacht des Beklagten
Verteidigungsbereitschaft
an.
Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen,
die Klage
□ | als unzulässig abzuweisen; | |
□ | als unbegründet abzuweisen; | |
□ | als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen; | |
□ | ||
□ |
Hilfsweise wird beantragt,
dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. |
Zur Klageerwiderung wird Folgendes vorgetragen:
□ | Die Klage ist bereits unzulässig und damit als solche abzuweisen, weil _________________________ | ||||||||
□ | Die Klage ist nach § 597 Abs. 2 ZPO als in der gewählten Form unstatthaft abzuweisen, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis
mit den im Urkundenprozess allein zulässigen Beweismitteln führen kann. Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches ist nämlich, dass _________________________. Diese Voraussetzung liegt nicht vor und kann auch mit den vom Kläger vorgelegten und dem Beklagten zugestellten Urkunden nicht nachgewiesen werden, weil _________________________ |
||||||||
□ | Die Klage ist abzuweisen, weil diese unschlüssig ist. Der Vortrag des Klägers vermag ungeachtet der Frage des Beweises der anspruchsbegründenden Tatsachen den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________ | ||||||||
□ | Der im Wege des Urkundenprozesses von dem Kläger geltend gemachten und nachgewiesenen Forderung stehen Einwendungen des Beklagten gegenüber, die dieser ebenfalls mit Urkunden nachweisen kann.
|
Die Klage hat damit der Abweisung zu unterliegen.
Für den Fall, dass das Gericht den Ausführungen des Beklagten nicht folgt, weil es den geforderten Nachweis als nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt ansieht, wird hilfsweise beantragt,
dem Beklagten die Ausführungen seiner Rechte für das Nachverfahren vorzubehalten, § 599 Abs. 1 ZPO. |
Rechtsanwalt
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