Rz. 252

Muster 9.1: Klage im Urkundenprozess

 

Muster 9.1: Klage im Urkundenprozess

An das

Amtsgericht/Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen[225]

in _________________________

Klage im Urkundenprozess

In dem Rechtsstreit

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage im Urkundenprozess und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von _________________________ %,[226] mindestens jedoch 5 Prozentpunkten[227] über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.

In prozessualer Hinsicht wird weiter beantragt,

für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Versäumnisurteil zu entscheiden oder

durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden, wenn der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt.[228]

Zu Klagebegründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Beklagte schuldet dem Kläger aus der _________________________-Urkunde vom _________________________ einen Betrag von _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von _________________________ % seit dem _________________________

 
  Beweis: Urkunde _________________________; einstweilen in beglaubigter Abschrift, die im Termin im Original vorgelegt werden wird.

Der Beklagte hat auf die so begründete Forderung bisher keinerlei Zahlungen geleistet. Eine letzte Mahnung vom _________________________ mit Fristsetzung zum _________________________ hat er unbeachtet gelassen. Damit war nunmehr Klage geboten.

Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung stehen dem Beklagten nicht zu.

Das Urteil ist nach § 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Klage sind die erforderlichen Abschriften nebst Anlagen in beglaubigter Form zur Zustellung an den Beklagten beigefügt.

Rechtsanwalt

[225] Wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 95 GVG.
[226] In der neueren Praxis wird immer häufiger übersehen, dass der Gläubiger nach § 288 Abs. 3 BGB seinen tatsächlichen Zinsschaden geltend machen kann. Dies ist insbesondere in den Zeiten wichtig, in denen der Basiszins sehr niedrig ist. Durch die Verknüpfung des tatsächlichen Zinsschadens mit dem Basiszins, erhält der Gläubiger immer den für ihn günstigeren höheren Zins.
[227] Handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, können auch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gefordert werden, § 288 Abs. 2 ZPO.
[228] Dieser Antrag ist seit der ZPO-Reform zum 1.1.2002 wegen § 307 Abs. 1 ZPO nicht mehr erforderlich. Gerade im Urkundenprozess kann sich der Antrag gleichwohl empfehlen, da es hier häufig zum Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren kommt.

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