Rz. 121

Die Widerklage ist im Urkundenprozess nach § 595 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unstatthaft. Dies gilt auch dann, wenn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch allein mit Urkunden nachgewiesen werden kann, d.h. eine Urkundenwiderklage erhoben werden soll.[138]

 

Rz. 122

 

Tipp

Hat der Beklagte entgegen § 595 Abs. 1 ZPO Widerklage erhoben, so kann er nach § 145 Abs. 2 ZPO die Abtrennung der Widerklage und deren Verhandlung in einem gesonderten Prozess beantragen. Dabei muss beachtet werden, dass sich die Widerklage durch die Abtrennung zu einer gesonderten eigenständigen Klage wandelt, sodass der Gerichtsstand nicht mehr § 33 ZPO entnommen werden kann. Der Antrag auf Trennung des Verfahrens nach § 145 Abs. 2 ZPO ist deshalb mit einem Verweisungsantrag zu verbinden, wenn am Ort des Widerklagegerichtsstandes nach § 33 ZPO nicht auch ein anderer Gerichtsstand begründet ist.

 

Rz. 123

Der Ausschluss der Widerklage nach § 595 Abs. 1 ZPO gilt nur für den eigentlichen Urkundenprozess, d.h. das Verfahren bis zum Vorbehaltsurteil. Im Nachverfahren kann die Widerklage dann erhoben werden, da es sich hierbei um das ordentliche Erkenntnisverfahren handelt.[139] Ebenso kann eine Urkundenwiderklage im normalen Erkenntnisverfahren erhoben werden, da für diesen Fall § 595 Abs. 1 ZPO nicht gilt.

 

Rz. 124

Dagegen schließt § 595 Abs. 1 ZPO nicht aus, den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch im Wege der Aufrechnung der Klageforderung entgegenzustellen. Dies ist zulässig, solange der Beklagte die Aufrechnungsforderung mit Urkunden belegen kann, §§ 595 Abs. 2, 598 ZPO.[140]

[138] MüKo-ZPO/Braun, § 595 Rn 1.
[140] OLG Düsseldorf MDR 2009 465 = OLGR 2009, 259; Zöller-Greger, § 595, Rn 3.

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