Rz. 219

Nach § 604 Abs. 1 ZPO muss bereits die Klageschrift[211] die Erklärung enthalten, dass die Klage im Wechselprozess erhoben werden soll. Insoweit wird die Vorschrift des § 593 ZPO weiter präzisiert. Die Klageschrift[212] ist demnach mit "Klage im Wechselprozess" oder "Wechselklage" bzw. mit "Klage im Scheckprozess" oder "Scheckklage" zu bezeichnen.

 

Rz. 220

 

Hinweis

Da § 604 ZPO die Ladungsfrist auf 24 Stunden und damit gegenüber § 217 ZPO mit drei Tagen oder einer Woche erheblich verkürzt, kann die Bezeichnung nicht mit einem späteren Schriftsatz nachgeholt werden. Der Kläger kann allenfalls aus dem dann zunächst anhängigen ordentlichen Erkenntnisverfahren unter den Voraussetzungen der Klageänderung in den Wechselprozess übergehen.[213]

 

Rz. 221

Hinsichtlich des Anwaltszwangs gilt § 78 ZPO uneingeschränkt, sodass vor den Amtsgerichten kein Anwaltszwang besteht, während vor dem Landgericht eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist.

 

Rz. 222

Als Kläger kommen bei der Wechselklage neben dem eigentlichen Inhaber des Wechsels auch der aufgrund einer Abtretung berechtigte Zessionar und der Pfandrechtsgläubiger in Betracht. Entsprechendes gilt bei der Scheckklage.

 

Rz. 223

Als Klagegegner kommen nicht nur Scheck- oder Wechselschuldner, sondern auch jeder kraft Gesetzes sonst Haftende in Betracht:

der Erbe (§ 1967 Abs. 1 BGB),
Ehegatten beim Gesamtgut (§ 1437 BGB),
Gesellschafter der OHG und KG (§§ 128, 161, 171 HGB),
der Geschäftsübernehmer (§ 25 HGB),
der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach Art. 8 WG,
der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, wenn die Gesellschafterstellung mit den zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden kann.[214]
[211] Klagemuster unter Rdn 261.
[212] Klagemuster unter Rdn 261.
[213] RGZ 79, 69; MüKo-ZPO/Braun, § 604 Rn 1, § 593 Rn 2; a.A. Musielak/Voit, § 604 Rn 3.
[214] BGHZ 146, 341.

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