
Rz. 131
Der gerichtliche Unterhaltsantrag richtet sich auf Erlass eines Titels i.S.v. § 258 ZPO, der wiederkehrende Leistungen, nämlich Unterhalt, zum Gegenstand hat.[164] Unterhaltsanträge werden regelmäßig wie folgt formuliert:
Muster 9.4: Unterhaltsantrag
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. _________________________ 20_________________________, jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats einen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
Rz. 132
Die Vorschrift des § 258 ZPO ist für Unterhaltsverfahren von zentraler Bedeutung. § 258 ZPO stärkt den Rechtsschutz, d.h. wer Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat, soll mit einem Unterhaltsverfahren nicht erst bis zur Fälligkeit warten müssen. Er kann unverzüglich einen Antrag auf künftige Leistung stellen und so eine rasche Zwangsvollstreckung vorbereiten. Zudem ist es prozessökonomisch, dass wiederholte Unterhaltsverfahren vermieden werden, solange die Verhältnisse unverändert bleiben.[165] Wiederkehrend im Sinne der Vorschrift sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist. So verhält es sich unter anderem mit nach Zeitabschnitten fällig werdenden Unterhaltsansprüchen, vgl. §§ 1361 Abs. 4, 1612 BGB.[166]
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