Rz. 71

Viele öffentliche und private Arbeitgeber geben mittlerweile personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten nicht mehr nur in gedruckten Broschüren oder Verzeichnissen bekannt, sondern veröffentlichen sie im Rahmen der unternehmenseigenen Internetseite. Veröffentlicht werden meist Name, Titel, Arbeitsgebiet und Erreichbarkeit per Telefon, Telefax oder E-Mail, häufig gehen die Angaben aber auch darüber hinaus und beinhalten zudem Veröffentlichungen des Lebenslaufes oder eines Fotos des Mitarbeiters.

 

Rz. 72

Grundsätzlich gilt, dass ohne Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers die Veröffentlichung der Daten nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig (=erforderlich) sein wird, z.B. wenn die Angaben über den Mitarbeiter auf der Homepage für einen Kunden- bzw. Interessentenkontakt notwendig sind. In allen anderen Fällen wird die Veröffentlichung von Arbeitnehmerdaten im Internet grundsätzlich nur auf Grundlage einer konkreten Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen dürfen. Neben den Bestimmungen des BDSG unterliegen Fotos zudem den speziellen Regelungen des Gesetzes betreffend des Urheberrechts an Werken bildender Künste und Fotografie (KUG). Nach §§ 22 ff. KUG, die das Recht am eigenen Bild regeln, ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos unzulässig, wenn keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt.

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