Rz. 1

Die frühere Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit ist zum 31.12.2009 ausgelaufen. Für die Zeit ab dem 1.1.2010 sind Leistungen nach § 4 AltTZG nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 AltTZG erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, § 16 AltTZG. Das AltTZG regelt indes nach wie vor in § 3 Nr. 28 EStG die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeiträgen und der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 AltTZG. Hinsichtlich dieser steuerrechtlichen Vorschrift und Privilegierung kommt es nicht darauf an, wann die Altersteilzeit begonnen hat. Auch da insoweit keine Förderung mehr durch die BA erfolgt, gilt die steuerrechtliche Privilegierung, soweit sich das Altersteilzeitverhältnis in den Grenzen des AltTZG hält.

 

Rz. 2

Das Altersteilzeitverhältnis ist ein befristeter Arbeitsvertrag und ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Es wird üblicherweise nicht als neues Arbeitsverhältnis begründet, ­sondern durch Umwandlung eines bestehenden (Vollzeit-)Arbeitsverhältnisses in ein befristetes Teilzeitverhältnis. Als echter befristeter Vertrag bedarf der Altersteilzeit­vertrag der Schriftform. Er muss zudem zwingend vor Beginn der Altersteilzeit abgeschlossen werden.

 

Rz. 3

Das Altersteilzeitgesetz selbst enthält keinen Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses. Seine Regelungen betrafen im Wesentlichen staatliche Zuschüsse, die aber gem. § 16 AltTZG mittlerweile ausgelaufen sind. Nach wie vor aktuell sind z.B. die Bestimmungen zur Insolvenzsicherung sowie steuerliche uns sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.

 

Rz. 4

Indes sind in vielen Branchen Tarifverträge abgeschlossen, aus denen sich teilweise auch Ansprüche ergeben.[1] Im öffentlichen Dienst gibt es den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), der einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses vorsieht, wenn der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat und weitere Voraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 5

Ein Anspruch auf Altersteilzeit kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Nachwirkung einer solchen Betriebsvereinbarung ergibt sich aus § 77 Abs. 6 BetrVG, geht jedoch dann ins Leere, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist der Betriebsvereinbarung keine Mittel mehr für Aufstockungsleistungen zur Verfügung stellt.[2] Sofern das Altersteilzeitverhältnis innerhalb der Geltungsdauer einer solchen Betriebsvereinbarung begonnen hat, gilt die Betriebsvereinbarung für dieses Altersteilzeitverhältnis weiter.[3]

 

Rz. 6

Der Wechsel in ein Altersteilzeitverhältnis ist betriebsverfassungsrechtlich keine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG.[4]

 

Rz. 7

Die Kernelemente einer Altersteilzeitvereinbarung sind neben der ausdrücklichen ­Befristung auf den Eintritt in eine Altersversorgung und der Umwandlung in ein Teilzeitverhältnis vor allem die Vereinbarung von Aufstockungsbeträgen. Entsprechend dem Modell des AltTZG und dem Bedürfnis der Beschäftigten zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch bei Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses sehen sowohl die Tarifverträge als auch entsprechende Vereinbarungen regelmäßig Aufstockungsleistungen auf das Nettoarbeitsentgelt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG) sowie Aufstockungsleistungen auf die Rentenversicherungsbeiträge (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1b AltTZG) vor.

 

Rz. 8

Die Aufstockungsleistungen auf das Arbeitsentgelt sichern ein höheres Nettoentgelt trotz Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle. Sie stellen also faktisch eine einseitige Arbeitgeberleistung zur Kompensation der mit der Reduzierung der Arbeitszeit einhergehenden Gehaltsreduzierung dar. Die Arbeitsvertragsparteien sind dabei (vorbehaltlich anderweitiger Tarifregelungen) nicht an die Maßgaben des § 3 AltTZG gebunden. Möchte man allerdings die steuerrechtlichen Vorteile einer Altersteilzeit in Anspruch nehmen, muss die Regelung mindestens den Vorgaben des § 3 AltTZG entsprechen. Hiernach muss das Regelarbeitsentgelt mindestens um 20 % aufgestockt werden. Das Regelarbeitsentgelt ist dabei das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, § 6 Abs. 1 AltTZG. Die Aufstockung von 20 % bezieht sich rechnerisch auf den reduzierten Arbeitslohn bei Altersteilzeit.

 

Rz. 9

 

Beispiel

Beträgt das Bruttoarbeitsentgelt im Vollzeitarbeitsverhältnis 5.000,00 EUR und wird im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit auf 50 % reduziert, beträgt das Regelarbeitsentgelt 2.500,00 EUR brutto. Der Mindest-Aufstockungsbetrag beträgt somit 500,00 EUR brutto, also 20 % des Regelarbeitsentgeltes bzw. (bei Reduzierung der Arbeitszeit um 50 %) 10 % des Ausgangsentgelts.

 

Rz. 10

Der Aufstockungsbeitrag wird der Höhe nach individuell vereinbart, soweit nicht tarifvertragliche Regelungen eingreifen. In seiner Wirkung erhöht er, sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr...

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