Rz. 148

Das FamG muss die im Ausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgeglichenen Anrechte in seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich nennen (§ 224 Abs. 3 FamFG). Auf diese Weise sollen die Ehegatten darauf hingewiesen werden, dass ein vollständiger Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte noch nicht stattgefunden hat und ein Ausgleich nach der Scheidung (§ 19 Abs. 4, §§ 20 bis 26 VersAusglG) beantragt werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

Rz. 149

Die Aufzählung der Anrechte, die noch nicht ausgeglichen sind, erleichtert beim Ausgleich nach der Scheidung auch die Feststellung, in welchem Umfang ein Versorgungsausgleich bereits durchgeführt wurde. Allerdings darf sich das über diesen Ausgleich befindende Gericht nicht darauf verlassen. Es muss bei dem Ausgleich nach der Scheidung vielmehr selbst von Amts wegen aufklären, welche Anrechte noch nicht ausgeglichen sind und im Ausgleich nach der Scheidung ausgeglichen werden konnten. Dabei wird aber die Entscheidung über den Ausgleich bei der Scheidung regelmäßig nützlich sein, um die Sachverhaltsaufklärung zu beginnen.

 

Rz. 150

Der schuldrechtliche Ausgleich nach der Scheidung folgt in den Fällen des § 19 VersAusglG (einschließlich des § 19 Abs. 3 VersAusglG) immer den §§ 20 ff. VersAusglG. Alle dort vorgesehenen Ausgleichsarten (Rentenzahlung, Abtretung von Anrechten, Abfindung) kommen auch hier in Betracht.

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