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Ist nicht auszuschließen, dass die herabsetzende Äußerung "abkassierende Bullen" nicht den einschreitenden Polizeibeamten, sondern der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat, ist eine Beleidigung der Beamten zu verneinen (BVerfG NZV 1994, 486). Ebenso wenig ist alleine der Gebrauch der umgangssprachlichen Redewendung "Sie sind mir aber ein komischer Vogel" in einer vernehmungsähnlichen Situation (OLG Bamberg zfs 2008, 531) oder die Bezeichnung eines Polizisten als "Oberförster" (AG Berlin-Tiergarten NZV 2009, 254) eine Beleidigung.

Auch die Äußerung, eine Geschwindigkeitsmessung sei eine Wegelagerei, ist keine Beleidigung der die Messung durchführenden Polizeibeamten. Sie ist vielmehr grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt (OLG Düsseldorf NZV 2004, 49; BayObLG zfs 2005, 262).

Zwar ist die mundartliche Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bullen" nicht unbedingt eine Beleidigung (LG Regensburg NZV 2006, 218), dagegen ist die Bezeichnung eines Polizeibeamten anlässlich einer Kontrolle als "Clown" nicht die Kundgabe eines Werturteils, sondern eine Beleidigung (KG NZV 2005, 590).

Das Zeigen eines "Stinkefingers" in Richtung Radaranlage wiederum ist deshalb keine Beleidigung, weil einem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass er der Auffassung war, man werde nur aufgezeichnet und geblitzt, wenn man die zulässige Geschwindigkeit überschreite (LG Kassel NZV 2008, 310).

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