Rz. 7

Bei einer nicht schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeit (hier eine außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h) verstößt eine Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Betroffenen nach Auffassung des LG Zweibrücken (zfs 1999, 174) gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie überhaupt eine Durchsuchung von Privat- oder Geschäftsräumen bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten unverhältnismäßig ist und sowohl gegen Art. 6 EMRK (EGMR NJW 2006, 1495) als auch gegen Verfassungsrecht (LG Erfurt zfs 2006, 349; BVerfG zfs 2007, 53) verstoßen kann.

 

Rz. 8

 

Achtung: Schwerwiegende Verstöße

Geht es dagegen um schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten, ist von Verfassungs wegen eine Wohnungsdurchsuchung nicht zu beanstanden (BVerfG zfs 2007, 655).

 

Rz. 9

Dies gilt auch, wenn es (nur) um die Vollstreckung eines Fahrverbotes geht (LG Lüneburg NZV 2011, 153; a.A. AG Elmshorn DAR 2014, 406).

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