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Eine strafbare Widerstandshandlung liegt nur vor, wenn der Polizeibeamte rechtmäßig gehandelt hat. Dazu gehört auch eine ordnungsgemäße Belehrung, so dass im Falle einer falschen Belehrung die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist, so z.B. wenn der Beamte vor Anwendung einfacher körperlicher Gewalt trotz des bereits bestehenden Verdachts einer Trunkenheitsfahrt lediglich über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. f StVO belehrt (OLG Celle NZV 2013, 408).

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