Rz. 1

Zumeist wissen Beschuldigte nicht, dass sie - wie im Übrigen auch die Zeugen - einer polizeilichen Ladung nicht Folge zu leisten brauchen, soweit die Polizei nicht ausnahmsweise selbst Bußgeldbehörde ist.

 

Rz. 2

Der neue § 163a StPO verpflichtet allerdings zum Erscheinen auch bei der Polizei, wenn die Staatsanwaltschaft geladen hat.

Auf eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung muss der Betroffene ebenso erscheinen, wie auf die der Bußgeldbehörde (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG), wobei allerdings der Bußgeldbehörde selbst Zwangsmittel gegen einen nichterscheinenden Betroffenen nicht zur Verfügung stehen (§ 46 Abs. 5 OWiG).

Der Betroffene muss über sein Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers belehrt werden (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Ist dies unterblieben, stellt sich die Frage eines Verwertungsverbotes der von ihm in der Vernehmung gemachten Angaben.

Hat sich für ihn bereits ein Verteidiger bestellt, ist diesem der geplante Vernehmungstermin mitzuteilen (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 168c Abs. 5 S. 1, 2 StPO).

Selbstverständlich muss der Beschuldigte auch darüber belehrt werden, dass er nicht verpflichtet ist, Angaben zur Sache zu machen.

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