Rz. 85

Nach wie vor nicht geregelt ist der freihändige Verkauf während des Entziehungsverfahrens. Dies ist bis zum Erlass eines Entziehungsurteils unbegrenzt möglich. Schwieriger ist die Lage wiederum nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks. Hier dürfte man auf die Rechtsprechung zum alten Recht zurückgreifen können, wonach die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §§ 30a ff. ZVG auch bei Vollstreckung aus einem Entziehungsurteils nach §§ 18/19 WEG a.F. in Betracht kam, wenn hierdurch die Versteigerung vermieden werden konnte.[79] Dies gilt nach wie vor mit der Einschränkung, dass vage Verkaufsabsichten nicht genügen. Es muss die hinreichend konkretisierte Absicht eines freihändigen Verkaufs nachgewiesen werden. Auf diesem Wege kann verhindert werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die nach Vorliegen eines Vollziehungsurteils geschaffene Situation ausnutzt, um trotz konkreter Verkaufsabsicht des verurteilten Wohnungseigentümers die Entziehung in Ruhe zu Ende zu vollstrecken.

[79] LG Regensburg v. 21.8.2017 – 64 T 309/17, MietRB 2018, 46.

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