Rz. 83

Eine Partei kann bereits einem solchen Gutachten notwendige Anhaltspunkte für die Antrags- oder Klageschrift entnehmen, um den Parteivortrag mit fachlicher Expertise zu untermauern. Dementsprechend können die notwendigen Beweismittel zur weiteren Vorklärung bereits durch einen solchen privat beauftragten Sachverständigen aufgezeigt werden, welche sodann in die Antrags- oder Klageschrift übernommen werden.[154]

 

Rz. 84

Die Vorlage eines Privatgutachtens ist eine weitere Möglichkeit eines qualifizierten, substantiierten Parteivortrages, der als Anregung einer genauen Überprüfung eines bereits vorliegenden, gerichtlich in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens dienen kann.[155] Letztendlich kann ein solches Gutachten auch der Antragsgegner- oder Beklagtenseite dazu dienen, eine Einschätzung bezüglich ihrer Erfolgsaussichten zu erlangen. Ebenso kann es auch als Grundlage bezüglich einer Entscheidung hinsichtlich einer möglichen gütlichen Einigung dienen.[156]

 

Rz. 85

Privatgutachten zu Lebzeiten des Erblassers sind indes aufgrund der Bandbreite an möglichen Störungen relativ schwer zu erstellen und mit Risiken behaftet. Zu denken ist dabei an die Gefahr gefilterter Informationen, die dem Gutachter unterbreitet werden sowie eine falsch verstandene Zurückhaltung des Gutachters zu Fragen bezüglich der Krankheitsgeschichte sowie den Beweggründen der Testamentserstellung.[157]

[154] Cording/Hausner, in: Cording/Nedopil, Psychiatrische Begutachtung im Zivilrecht, S. 125.
[155] Staudinger/Baumann, § 2229 Rn 71.
[156] Cording/Hausner, in Cording/Nedopil, Psychiatrische Begutachtung im Zivilrecht, S. 125.
[157] Vgl. hierzu ausführlich: Cording/Hausner, in: Cording/Nedopil, Psychiatrische Begutachtung im Zivilrecht, S. 126 ff.

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