Rz. 29

Hierunter fallen u.a. Demenzen. Eine Testierunfähigkeit ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung eine Dauerveränderung (insb. der Urteilsfähigkeit) vorgelegen hat, welche von gegebenenfalls überlagernden Zusatzsymptomen, wie bspw. Delirien, abzugrenzen ist. Sollten chronisch-psychopathologische Befunde belegt sein, die die Testierunfähigkeit bedingen, sind sog. "luzide Intervalle" mit Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen. Selbst dokumentierte Besserungen reichen nicht aus, um eine Testierfähigkeit wiederzuerlangen, da es einzig und allein auf die Wiedererlangung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ankommt. Diese ist jedoch erst wiederhergestellt, wenn neben der gesundheitlichen Besserung der Betroffene die Möglichkeit hat, sich selbstkritisch und rückblickend distanzierend mit den Symptomen auseinanderzusetzen und darüber hinaus die Lücken aufgrund der krankheitsbedingt nicht oder nur verzerrt aufgenommenen Informationen mit neuen Informationen zu füllen, um eine Wiederherstellung der personalen Sinnkontinuität zu erreichen, was jedoch längere Zeit in Anspruch nehmen dürfte[51] und meist nicht erwartet werden kann.

[51] Näherers hierzu: Cording, ZEV 2010, 115, 120.

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