Rz. 104

Die Überprüfung des Sachverständigengutachtens ist durch die Parteien aufgrund der fehlenden Sachkenntnis kaum möglich. Wenn sich jedoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens ergeben, muss ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Das Gericht hat auf diesbezügliche Einwendungen der Parteien einzugehen.[203]

 

Rz. 105

Das psychiatrische Sachverständigengutachten kann durch die Parteien und das Gericht lediglich dahingehend überprüft werden, ob es vom richtigen, d.h. vom Gericht selbst als erwiesen angesehenen Sachverhalt ausgeht, diesen umfassend würdigt und in sich schlüssig und logisch ist, damit keine Widersprüche und Lücken aufweist[204] und die vom Gericht übermittelten Fragen in nachvollziehbarer Weise beantwortet.

 

Rz. 106

Für den Fall, dass Einwendungen bestehen, kann das Gericht entweder den Sachverständigen zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens auffordern oder ihn zur mündlichen Erläuterung laden, ein weiteres Gutachten oder für den Fall von sich widersprechenden Gutachten ein Obergutachten einholen. Es ist zu beachten, dass das Gericht zur Gegenüberstellung der sich widersprechenden Sachverständigen oder der Einholung eines Obergutachtens nur ausnahmsweise verpflichtet ist. Bei groben Mängeln oder widersprüchlichen Aussagen, bei Zweifeln an der Sachkunde des bisherigen Sachverständigen oder bei überlegenden Forschungsmitteln eines neuen Sachverständigen ist dieses Vorgehen geboten.[205]

[203] MüKo/Hagena, § 2229 Rn 61.
[204] Losch, ZErb 2017, 188, 194; MüKo/Hagena, § 2229 Rn 61.
[205] BGHZ 53, 254, 258 f.; MüKo/Hagena, § 2229 Rn 61; BayObLG 82, 315; zum Umfang der anzustellenden Ermittlungen siehe OLG Köln NJW-RR 1991, 1412; 1994, 396.

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