Rz. 75

Ein Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers wird in der Regel erst postum erstellt werden. Die gesetzlichen Erben bzw. Erbprätendenten haben zuvor kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Testierfähigkeit. Allein die bloße Möglichkeit, Erbe zu werden, ist kein Rechtsverhältnis gem. § 256 ZPO. Dies gilt selbst dann, wenn die Aussicht, Erbe zu werden, im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung besteht.[141] Sind konkret begründete Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers aufgrund objektivierbarer Tatsachen oder Hilfstatsachen gegeben, dann ist die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens geboten.[142]

[141] Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rn 11; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1021, 1022.
[142] MüKo/Hagena, § 2229 Rn 60; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.6.2012 – I-3 Wx 273/11.

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