Rz. 215

Technischer Minderwert: Trotz Reparatur verbleibt am Fahrzeug ein Restschaden.
Merkantiler Minderwert: Makel des Vorschadens führt bei Veräußerung zu Mindererlös. Nachfolgende Anmerkungen gelten nur für merkantilen Minderwert.
Der merkantile Minderwert wird nur für neuwertige Fahrzeuge gewährt. Während in der älteren Rechtsprechung die Grenze i.d.R. bei fünf Jahren Zulassung bzw. 100.000 km gezogen wurde, berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung im zunehmenden Maße die gestiegene Werthaltigkeit neuer Kfz-Modelle und stellt auf den konkreten Marktwert des Fahrzeugs im Einzelfall unabhängig von diesen starren Grenzen ab. Bis zu einem Alter von 12 Jahren erscheint ein merkantiler Minderwert möglich.
Das Fahrzeug muss einen erheblichen Schaden erlitten haben (Reparaturkosten i.d.R. mindestens 10 % des Wiederbeschaffungswerts, teilweise wird eine Beschädigung sog. tragender Teile gefordert).
Die Bezifferung der merkantilen Wertminderung erfolgt durch Gutachten. Ansonsten erfolgt eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO. Anhaltspunkte liefern die verschiedenen Berechnungsmethoden.
Ältere Methoden erscheinen oft nicht mehr zeitgemäß. Immer mehr an Bedeutung gewinnt derzeit die Marktrelevanz- und Faktorenmethode, die auch bei älteren Kfz als 5 Jahren einen Minderwert zulässt.

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