Rz. 452

Durch die Abwicklung des Schadensfalles entstehen dem Geschädigten in aller Regel Nebenkosten, deren Bezifferung schwierig ist und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich hierbei in erster Linie um die Positionen

Portokosten,
Telefonkosten und
Fahrtkosten.

Für diese Positionen werden in aller Regel keine Belege ausgestellt bzw. nicht aufbewahrt. Die Rechtsprechung billigt eine Pauschalierung dieser Nebenkosten auf dem Wege des § 287 ZPO zu, sogar dann, wenn der Schaden nicht durch einen Verkehrsunfall, sondern durch andere Fremdeinwirkung verursacht wird.[609] Die Höhe der Pauschale wird von der Rechtsprechung bislang mit Beträgen von 20 EUR,[610] 25 EUR[611] und auch schon 30 EUR[612] beziffert.

 

Rz. 453

Muster 8.120: Schadenspauschale 30 EUR

 

Muster 8.120: Schadenspauschale 30 EUR

Durch die Abwicklung des Schadensfalles sind eine Vielzahl an Nebenkosten in Form von Porto-, Telefon und Fahrtkosten entstanden, die pauschal geltend gemacht werden. Angesichts der steigenden Kosten sowie der ständigen inflationären Wertentwicklung ist eine Pauschale von 30 EUR angemessen (LG Aachen, Urt. v. 11.2.2005 – 9 O 360/04 – n.v.; LG Ingolstadt, Urt. v. 14.5.2007 – 2 S 1437/06 – n.v.; AG Leipzig, Urt. v. 16.12.2009 – 109 C 6579/09 – DV 2010, 20; AG Starnberg DAR 2007, 593; AG Nürtingen NJOZ 2003, 755; AG Kehlheim DAR 2003, 178). Der bisher in der Rechtsprechung anerkannte Betrag von 25 EUR (vgl. nur OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; OLG Dresden NJOZ 2001, 1593) ist inflationsbedingt angemessen zu erhöhen.

 

Rz. 454

Eine interessante Betrachtungsweise eröffnet ein Vergleich mit der Unkostenpauschale, die Rechtsanwälten im Gerichtsverfahren zusteht. Wer diese Argumentation wählt gelangt zu einem Betrag von nicht mehr als 20 EUR.[613]

 

Rz. 455

Muster 8.121: Schadenspauschale 20 EUR

 

Muster 8.121: Schadenspauschale 20 EUR

Als Kostenpauschale kann ein Verkehrsunfallgeschädigter nur 20,00 EUR verlangen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, warum eine Privatperson eine höhere Pauschale als ein Rechtsanwalt verlangen können soll (LG Siegen SP 2006, 251; AG Bochum, Urt. v. 28.5.2008 – 38 C 35/08 – juris), zumal die Kosten für Kommunikationsdienstleistungen in den vergangenen Jahren erheblich gesunken sind. Eine derartige Kostenpauschale entspricht auch den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.8.2015 – 1 U 130/14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 5.9.2012 – 7 U 15/12; KG Berlin, Urt. v. 16.8.2010 – 22 U 15/10 – juris).

 

Rz. 456

Die Pauschalierung dieser Nebenkosten schließt eine konkrete Abrechnung der Schadenspositionen grundsätzlich nicht aus. Betragen die konkreten Unkosten mehr als die oben benannten pauschalen Beträge, müssen sie im Einzelnen bewiesen bzw. belegt werden. Werden Fahrtkosten individuell belegt, wird eine Auslagenpauschale nur noch für die dann übrig gebliebenen Telefon- und Portokosten zugebilligt. In besonderen Fällen ist auch eine erheblich höhere Pauschale angemessen.

 

Rz. 457

Muster 8.122: Vereinbarung über eine erhöhte Pauschale bei Auslandsbezug

 

Muster 8.122: Vereinbarung über eine erhöhte Pauschale bei Auslandsbezug

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Ausgleich sämtlicher Personenschäden in der im Betreff genannten Schadensache bedürfen noch die allgemeinen Auslagen meiner Mandantschaft der Abrechnung. Während der sehr zeitaufwendigen Abwicklung der Schadensache fielen für meine Mandanten erhebliche Kosten für erforderliche Telefonate mit mir sowie der Übersendung der erforderlichen Schadensbelege an mein Büro an. Die Ermittlung der konkreten Anzahl von Schreiben und Telefonaten wäre mit erheblichem Aufwand verbunden. Ich schlage deshalb eine Pauschalierung dieser Aufwendungen vor, wobei außer Zweifel stehen dürfte, dass die üblicherweise in Schadensfällen anzusetzende Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR dem tatsächlichen Schadensaufwand bei weitem nicht gerecht würde. Selbst bei einer vorsichtigen Schätzung belaufen sich die Gesamtaufwendungen auf mindestens _________________________ EUR. Sollten Sie sich hiermit nicht einverstanden erklären können, würde ich meiner Mandantschaft empfehlen, die Gesamtaufwendungen für Telefon und Porti konkret nachzuweisen. Dabei gehe ich davon aus, dass die dadurch verursachten Kosten weit höher ausfallen würden, als die bis auf weiteres zugrunde gelegte Pauschale.

Ich bitte höflich um entsprechende Veranlassung bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist).

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 458

Die Pauschale für die Kosten der Akteneinsicht i.H.v. 12 EUR gehört ebenfalls zu den erstattungsfähigen, schadensbedingten Aufwendungen.[614]

[609] AG Eutin MDR 2001, 990, i.H.v. 20 EUR.
[610] OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.8.2015 – 1 U 130/14; LG Hamburg, Urt. v...

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