Rz. 258

Die Bezifferung kann erfolgen durch Rechnung, Gutachten oder Kostenvoranschlag.
Liegen dem Schädiger Rechnung und Gutachten vor, ist bei einer Reparatur gem. den Vorgaben aus dem Gutachten bei auftretenden Differenzbeträgen für die Abrechnung grundsätzlich die höhere Rechnung maßgeblich, da sie die konkretere Abrechnungsgrundlage darstellt.
Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einholung eines "eigenen" Gutachtens.
Die Kosten für das Gutachten werden vom Schädiger nur nach Maßgabe der Haftungsquote ersetzt.
Betragen die Reparaturkosten weniger als 700 EUR, kann die Einholung eines Gutachtens eine Verletzung gegen § 254 Abs. 2 BGB darstellen. Dies setzt aber nach der im Vordringen befindlichen Ansicht in der Rechtsprechung voraus, dass die Geringfügigkeit der Reparatur auch für einen Laien erkennbar war.
Der Schädiger kann dem Geschädigten i.d.R. nicht vorwerfen, die Kosten des Sachverständigen seien überhöht, wenn er dies zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht erkennen konnte. Eine Marktforschung braucht der Geschädigte nicht anzustellen. Die Schädigerseite ist in diesem Fall gehalten, dem Geschädigten die Gutachterkosten zu erstatten und ggf. bei den Sachverständigen in Regress zu nehmen.
Entspricht das Honorar des Sachverständigen objektiv nicht dem üblicherweise anfallenden Honorar kann dies dem Sachverständigen nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entgegengehalten werden, wenn dieser aus abgetretenem Recht vorgeht und eine Zahlung an seine Person verlangt.
Der Geschädigte ist in der Wahl des Gutachters frei. Fehler des Gutachters gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers, der bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur das Prognoserisiko trägt, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahl- oder Informationsverschulden.
Sind die Reparaturkosten zu gering, sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung sind die dafür in Rechnung gestellten Kosten vom Schädiger auch bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis auszugleichen. Eine Anrechnung ist aber i.d.R. geboten, wenn das Fahrzeug später in der gleichen Werkstatt repariert wird.

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