Rz. 1

Es liegt in der Natur der Sache, dass annähernd jedes verkehrsrechtliche Mandat einen Fahrzeugschaden zum Gegenstand hat. Zum Fahrzeugschaden gehören alle Schäden am Fahrzeug sowie an Teilen des Fahrzeugs, die fest damit verbunden sind. Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Unfallabwicklung ist es besonders wichtig zu wissen, auf welch unterschiedliche Art und Weise der Fahrzeugschaden abgerechnet werden kann.

 

Rz. 2

Um den ursprünglich vor dem Verkehrsunfall vorhandenen Zustand wiederherzustellen, können dem Geschädigten bis zu drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen:[1]

Es werden die Reparaturkosten verlangt.
Der Geschädigte rechnet auf Basis der Kosten für eine gleichwertige Ersatzbeschaffung ab und muss sich dabei einen ggf. vorhandenen Restwert seines verunfallten Fahrzeugs anrechnen lassen.
Im Ausnahmefall kann der Geschädigte unter Anrechnung des Restwerts bzw. Übergabe des verunfallten Fahrzeugs ein Neufahrzeug als Ersatzfahrzeug anschaffen.
 

Rz. 3

Dabei muss der Geschädigte sich grundsätzlich bei gleichwertigen Möglichkeiten der Kompensation des Schadens auf die günstigste Variante verweisen lassen,[2] es sei denn, es besteht ein schützenswertes Integritätsinteresse. Die näheren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem sog. 4-Stufen-Modell des BGH, welches in den nachfolgenden Abschnitten erläutert wird.

 

Rz. 4

Im Rahmen dieses Stufenmodells steht dem es Geschädigten ferner frei, zwei unterschiedliche Varianten der Abrechnung auszuwählen:

(1) Er kann konkret abrechnen und orientiert sich dabei an der tatsächlich von ihm gewählten Form der Schadensbeseitigung. Die von ihm dabei getätigten Aufwendungen werden dabei üblicherweise belegt und er erhält die dabei angefallene und ausgewiesene Mehrwertsteuer ersetzt. Bei einer konkreten Abrechnung ist jedoch eine Vorlage der Belege über die Aufwendungen nicht zwingend erforderlich, solange der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Beseitigung des Schadens auf anderem Weg erfolgt.
(2) Er rechnet den Schaden in Abweichung von der tatsächlich gewählten Form der Schadensbeseitigung fiktiv ab, ohne die konkrete Form der Schadenskompensation nachzuweisen und verzichtet dabei auf den Ersatz der Mehrwertsteuer.
 

Rz. 5

Entscheidet der Geschädigte sich allerdings für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis, hat er konkret nachzuweisen, dass er tatsächlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug als Neufahrzeug angeschafft hat.[3] Auch bei einer Abrechnung auf Basis der dritten Stufe im Bereich der sog. 130 %-Fälle ist nur eine konkrete Abrechnung zulässig, wenn die Reparaturkosten zugesprochen werden sollen.[4]

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