Rz. 375

Liegt ein Totalschaden vor, kann der Geschädigte seinen Willen zur Weiterbenutzung auch durch die Reparatur des Unfallfahrzeugs nachweisen. In diesem Fall beschränkt sich der ausgleichspflichtige Ausfallzeitraum allerdings auf die angemessene Wiederbeschaffungsdauer für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug. In jedem Fall ist aber ein Nachweis der Neuanschaffung zu führen, der die Ausfallzeit wie auch den Nutzungswillen dokumentiert:[503] Anders als bei einem Reparaturschaden entsteht ein Nutzungsausfall während der Zeit, die der Geschädigte für die Neuanschaffung benötigt. Ohne eine Neuanschaffung bleibt die Geltendmachung des Ausfallschadens fiktiv und ist nicht zu erstatten. Die Wiederbeschaffungsdauer beginnt i.d.R. mit dem Erhalt des Gutachtens, dessen Inhalt der Geschädigte binnen zwei Tagen abzufragen hat.[504]

 

Rz. 376

Muster 8.101: Nutzungsausfall bei wirtschaftlichem Totalschaden ohne Ersatzfahrzeug, 1

 

Muster 8.101: Nutzungsausfall bei wirtschaftlichem Totalschaden ohne Ersatzfahrzeug, 1

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

soweit Sie den Anspruch meines Mandanten auf Ausgleich einer angemessenen Nutzungsausfallentschädigung ablehnen, vermag ich mich hiermit nicht einverstanden zu erklären.

Nach Maßgabe des Ihnen vorliegenden Sachverständigengutachtens trat an dem Fahrzeug meines Mandanten ein wirtschaftlicher Totalschaden ein. Meinem Mandanten steht deshalb grundsätzlich für die Zeit der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, da er durch den Verkehrsunfall an der Nutzung des bisher vorhandenen Kfz gehindert war.

Zu dem Ausfallzeitraum ist anzumerken, dass meinem Mandanten ein angemessener Zeitraum zustand, innerhalb dessen er sich entscheiden konnte, ob er ein Neufahrzeug erwirbt, eine (wenn auch nicht vollständige) günstigere Reparatur durchführen lässt oder gar kein Fahrzeug erwirbt. Eine solche Bedenkzeit ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird grundsätzlich mit sieben Tagen (BGH NJW 1975, 160), in Ausnahmefällen sogar mit zehn Tagen (AG Gießen zfs 1995, 93) beziffert. Auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens darf mein Mandant sein Fahrzeug reparieren und kann sich die dabei anfallende Mehrwertsteuer ersetzen lassen (BGH NJW 2004, 1943), so dass ihm in jedem Fall eine entsprechende Bedenkzeit zusteht. Diese bildet zusammen mit den vom Gutachter als für eine Neuanschaffung erforderlich angesehen _________________________ Tagen die Summe von _________________________ Tagen, auf die sich die unserem Mandanten zustehende Nutzungsausfallentschädigung stützt.

Nach alledem habe ich Sie aufzufordern, den mit _________________________ EUR bezifferten Ausfallschaden unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

zur Meidung gerichtlicher Weiterungen auszugleichen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

Sehr früh hat der BGH entschieden, dass aus dem Begriff des Vermögensschadens und der Schadensersatzpflicht der §§ 249 ff. BGB sich ergebe, dass die infolge der Beschädigung verursachte Unmöglichkeit, den Kraftwagen vorübergehend zu benutzen, ein Vermögensschaden auch dann ist, wenn ein Ersatzwagen während der Zeit der Nichtbenutzbarkeit nicht beschafft wird.[505] Das Kammergericht schließt hieraus, dass die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung ist.[506] Auf eine Nutzungsentschädigung hat der Geschädigte auch Anspruch, wenn er sich kein neues Fahrzeug angeschafft und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat, denn für dieses Verhalten kann es verschiedene und nachvollziehbare Gründe geben.[507] In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Kläger vorgetragen, er hätte seinen BMW ohne den Unfall in dem von dem Sachverständigen für die Wiederbeschaffung angegebenen Zeitraum von 8 bis 10 Tagen für die Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle und für weitere berufliche und private Fahrten benötigt. Das OLG Düsseldorf urteilte, dass zu solchen Zwecken üblicherweise ein Fahrzeug angeschafft und gehalten werde. Damit sah es den Nutzungswillen als gegeben an. Der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit, die die nach der Rechtsprechung erforderliche fühlbare Beeinträchtigung belegen sollen, sind dementsprechend richtigerweise auch auf das verunfallte Fahrzeug, nicht auf das Ersatzfahrzeug zu beziehen.[508] Wäre das Fahrzeug des Geschädigten aber nicht verunfallt, hätte der Kläger sein Fahrzeug grundsätzlich auch weiterhin benutzen können.

 

Rz. 377

Muster 8.102: Nutzungsausfall bei wirtschaftlichem Totalschaden ohne Ersatzfahrzeug, 2

 

Muster 8.102: Nutzungsausfall bei wirtschaftlichem Totalschaden ohne Ersatzfahrzeug, 2

Sehr geehrte Damen und Herren,

es trifft zu, dass das Fahrzeug me...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge