Rz. 83

Der Geschädigte bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.[77] Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl für den Fall einer Ersatzbeschaffung als auch der Reparatur und Weiternutzung des beschädigten Fahrzeug.[78] Wird beispielsweise außergerichtlich oder im Prozess durch einen Sachverständigen der Schädigerseite eine Schätzung vorgenommen, die sich nicht auf den regionalen Markt bezieht, ist diese grundsätzlich nicht maßgeblich und der Geschädigte muss sich nur unter eng umgrenzten Ausnahmen auf andere Angebote verweisen lassen.[79]

 

Rz. 84

Muster 8.21: Zurückweisung eines höheren überregional ermittelten Restwertes

 

Muster 8.21: Zurückweisung eines höheren überregional ermittelten Restwertes

Der angeführte Restwert in Höhe von _________________________ EUR ist zurückzuweisen. Der Geschädigte bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08 = NZV 2010, 193; BGH, Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 217/06 = NJW 2007, 2918). Ein ggf. höherer Restwert, der sich nicht auf ein Angebot des regionalen Marktes bezieht, ist grundsätzlich unbeachtlich (OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2008 – 9 U 48/06 = NZV 2009, 183).

 

Rz. 85

 

Hinweis

Der Geschädigte muss der Versicherung auch keine Zeitspanne zum Ermitteln eines höheren Restwertangebots einräumen. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.[80]

 

Rz. 86

Seitens des Schädigers kann in einem Prozess jedoch bestritten werden, dass der im Gutachten ausgewiesene Restwert zutreffend auf dem regionalen Markt ermittelt worden ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Sachverständige den Restwert über drei Angebote aus dem regionalen Markt zu belegen und diese in seinem Gutachten auszuweisen hat.[81] Dies kann auch zu Lasten des Geschädigten gehen: Will der Geschädigte das Risiko vermeiden, einen zu geringen Restwert zu erzielen, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann. Hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige dagegen den Restwert auf dem regionalen Markt unter Ausweis von mindestens drei Angeboten ermittelt, so kann die Schädigerseite zwar immer noch bestreiten, dass ein höherer Restwert erzielt werden kann. Dies kann jedoch dem Geschädigten bei der Verfolgung seiner Ansprüche nicht entgegengehalten werden, es sei denn, der Versicherer übermittelt dem Geschädigten rechtzeitig ein konkretes und höheres Restwertangebot, welches mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann.[82]

 

Rz. 87

Muster 8.22: Einwendung zu dem ermittelten Restwert

 

Muster 8.22: Einwendung zu dem ermittelten Restwert

Will der Geschädigte das Risiko vermeiden, einen zu geringen Restwert zu erzielen, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann. Eine solche korrekte Wertermittlung ist aber nur dann gegeben, wenn der Sachverständige mindestens drei Angebote aus dem regionalen Markt in seinem Gutachten ausweist. Der pauschale Hinweis auf nicht näher bezeichnete, aber angeblich eingeholte Ankaufsangebote genügt nicht (BGH, Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08 = NZV 2010, 193). Hier finden sich in dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen _________________________ vom _________________________ keine drei solche Angebote, sondern vielmehr _________________________.

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