Rz. 37

Hinreichend geklärt ist jetzt durch zahlreiche Urteile, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf die Reparatur in einer von dieser ausgewählten nicht markengebundenen Fachwerkstatt mit der Begründung verweisen lassen muss, diese Werkstatt könne die erforderlichen Reparaturarbeiten zu einem günstigeren Stundensatz mit der gleichen gebotenen Qualität durchführen, wie sie eine markengebundene Fachwerkstatt anbietet. Üblicherweise erfolgt hierbei ein Hinweisschreiben der Versicherung, mit welchem dem Geschädigten eine oder mehrere Fachwerkstätten angezeigt werden, die (angeblich) das betroffene Fahrzeug zu günstigeren Stundensätzen reparieren können, einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbieten und bei der Reparatur als Meisterbetrieb Originalersatzteile und Beachtung der Herstellerrichtlinien mit einer branchenüblichen Garantie verwenden.

 

Rz. 38

Der BGH hat zu diesem Themenkomplex bisher mehrere Grundsatzentscheidungen getroffen. In dem sog. "Porsche-Urteil"[41] hat er ausgeführt, dass der Geschädigte sich grundsätzlich nicht auf einen abstrakten günstigeren Stundensatz aller Fachwerkstätten in einer Region verweisen lassen muss, sondern als Herr des Restitutionsgeschehens nach den in einem Gutachten ausgewiesenen Stundenlöhnen einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen kann. Allerdings hat der BGH in diesem Urteil auch darauf hingewiesen, dass der Geschädigte sich auf eine ohne weiteres zugängliche gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn es sich um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt, die für ihn ohne weiteres erreichbar ist.

 

Hinweis

Die Verweisung ist auch statthaft, wenn der Geschädigte von sich aus schon günstigere Stundensätze einer nicht markenbezogenen Fachwerkstatt auswählt oder gar auf die durchschnittlichen regionalen Stundensätze abstellt, da ihn in jedem Fall die Pflicht trifft, sich auf einen noch günstigeren Betrieb bei einer fiktiven Abrechnung verweisen zu lassen.[42]

 

Rz. 39

Der BGH hat diese Möglichkeit des Verweises des Geschädigten auf eine konkret benannte alternative Reparaturmöglichkeit nunmehr in mehreren Entscheidungen[43] bestätigt und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen konkretisiert.

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