Rz. 330

Grundsätzlich bemessen sich die ausgleichspflichtigen Mietwagenkosten nach den Angaben in der Vermieterrechnung. Gleichermaßen streitig wie noch nicht abschließend entschieden ist, in welchen Fällen sich der Geschädigte Abzüge hiervon gefallen lassen muss.

Nach gefestigter Rechtsprechung[428] muss sich der Geschädigte auf die entstandenen Mietwagenkosten sog. ersparte Eigenkosten anrechnen lassen. Hierzu gehören die Kosten für Öl und Schmierstoffe, Bereifung und Reparaturanteile, die sich bei normalen Verhältnissen auf Durchschnitts-Kilometersätze aufschlüsseln lassen.

 

Rz. 331

Problematisch und nicht abschließend entschieden ist die Frage, wie die Eigenersparnis zu berechnen ist und ob sie in jedem Fall anfällt. Eine Auffassung in der Rechtsprechung nimmt dann keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vor, wenn der Geschädigte sich mit einem "weniger" begnügt und ein klassentieferes Ersatzfahrzeug anmietet.[429]

 

Rz. 332

Muster 8.89: Kein Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei der Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs

 

Muster 8.89: Kein Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei der Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs

Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen ist nicht geboten, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wird und der Geschädigte sich insoweit mit einem "weniger" als Kompensation begnügt (BGH VersR 2013, 730; OLG Stuttgart NZV 2009, 563; OLG Hamm SP 2000, 384; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924). Statt eines Fahrzeugs vom Typ _________________________, welches in der Mietwagenklasse _________________________ einzuordnen ist, erfolgte die Abrechnung auf Basis eines Fahrzeugs vom Typ _________________________, welches in der darunter liegenden Fahrzeugklasse _________________________ einzuordnen ist.

 

Rz. 333

Diese Ansicht ist jedoch umstritten. Teilweise wird auch in diesem Fall der Abzug ersparter Eigenaufwendungen für geboten gehalten.[430]

 

Rz. 334

Muster 8.90: Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs

 

Muster 8.90: Abzug ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassentieferen Ersatzfahrzeugs

Auch bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs sind ersparte Eigenaufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs vorzunehmen (OLGR Saarbrücken 2000, 306; OLG Düsseldorf DAR 1998, 103; OLG Karlsruhe SP 1996, 348; OLG Köln DAR 1995, 385; OLG Frankfurt DAR 1990, 144; LG Berlin VersR 2005, 847 unter Bezug auf die ständige Rspr. des KG Berlin und das Gutachten von Wallentowiz/Diekamp, SP 1995, 12). Bereits der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung anschaulich dargelegt, dass der Unterschied der Wagenklasse bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs allein noch keinen Anspruch auf zusätzlichen Ersatz begründet (BGH NJW 1967, 552). Die Benutzung eines weniger komfortablen bzw. leistungsschwächeren Fahrzeuges für eine kurze Zeit stellt nämlich in der Regel keinen Vermögensnachteil dar. Dass bei der Inanspruchnahme eines klassentieferen Mietfahrzeugs auf Seiten des Schädigers ein Vermögensvorteil entsteht, ist kein zu missbilligendes oder auszugleichendes Ergebnis, weil – was entscheidend ist – auf Seiten des Geschädigten kein auszugleichender Vermögensnachteil entstanden ist (OLG Köln DAR 1985, 385). Hinzu kommt, dass die anzurechnende Eigenersparnis im Kern darauf beruht, dass der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug nicht nutzt und hierdurch Eigenbetriebskosten erspart (Born, VersR 1978, 777, 779). Diese Ersparnis tritt auch bei einem klassenniedrigeren Fahrzeug ein (OLGR Saarbrücken 2000, 306).

 

Rz. 335

Wenn ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen sind ist die Rechtsprechung bei der Berechnung der Höhe dieses Abzugs ebenfalls nicht einheitlich. Nach der früher vorherrschenden Ansicht in der Rechtsprechung wurden im Wege der gerichtlichen Schätzung pauschal 15 % der Mietwagenkosten als ersparte Eigenaufwendungen abgezogen.[431] Ein pauschaler Abzug in dieser Höhe ist aber fraglich: Bereits Anfang der 90er Jahre konnte durch das Gutachten von Meining nachgewiesen werden, dass die ersparten Aufwendungen je nach Fahrzeugtyp und Fahrleistung im Bereich zwischen 1 und 10 % der Mietwagenkosten liegen.[432] Die wichtigste Übersicht hierzu ist wie folgt wiederzugeben:

 
Fahrzeuggruppe 40 km täglich 83 km täglich 137 km täglich Mittelwert
1 2,9 % 6 % 10 % 4,9 %
3 2,6 % 3,9 % 6,5 % 4,4 %
6 1,7 % 3,4 % 5,7 % 2,8 %
10 1,5 % 3 % 5 % 2,4 %
 

Rz. 336

Der Auffassung von Meining zu einer Reduzierung des vorzunehmenden Abzugs haben sich bereits eine Reihe an OLG angeschlossen.[433] Vor diesem Hintergrund kann mit guten Argumenten der Betrag an ersparten Eigenaufwendungen mit 3 % geschätzt werden.[434] Allerdings ist auch zu beachten, dass sich diese Untersuchung an den bekanntermaßen hohen Unfallersatztarifen orientiert hat. Andere Untersuchungen[435] kommen zu dem Ergebnis, dass die Eigenersparnis je nach Fahrzeugtyp und Mietwagentarif zwischen 5 % und 20 % liegen kann.

 

Rz. 337

Im Einzelfall mag es sich bei hochwertigen Fahrzeugen und geringen ...

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