Rz. 27

Die Bezifferung des Schadens erfolgt durch eine Reparaturkostenrechnung.
Eine Abweichung der Rechnung vom Gutachten ist irrelevant, solange keine Altschäden repariert wurden.
Gegebenenfalls kommt ein Abzug "neu für alt" bei sog. Verschleißteilen in Betracht.
Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten; das sog. Werkstattrisiko liegt im Rahmen einer Abrechnung auf der Basis der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten beim Schädiger.
Der Geschädigte ist in der Auswahl der Reparaturwerkstatt grundsätzlich frei, muss sich aber unter bestimmten Umständen auf die Reparatur in einer qualitativ gleichwertigen, aber kostengünstigeren Reparaturwerkstatt verweisen bzw. einen Werkstattrabatt entgegenhalten lassen.

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