Rz. 60

Umstritten ist auch die Erstattungsfähigkeit von Materialaufschlägen für das Invorrathalten von Ersatzteilen (sog. UPE-Zuschläge). Ausgangspunkt ist auch hier die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2003,[65] wonach der Geschädigte im Regelfall die Aufwendungen erstattet erhält, die bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Weist er nach, dass bei einer konkreten Reparatur auch diese Aufschläge angefallen sind, werden sie auch zu ersetzen sein. Umstritten ist allerdings, ob diese Aufschläge bei einer rein fiktiven Abrechnung zu erstatten sind. Dies erscheint nur konsequent, wenn sie bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise in der betroffenen Region anfallen würden, so dass die wohl h.M. in der Rechtsprechung in einem solchen Fall eine Erstattungsfähigkeit annimmt.[66]

 

Rz. 61

Muster 8.14: Erstattungsfähigkeit UPE-Aufschläge

 

Muster 8.14: Erstattungsfähigkeit UPE-Aufschläge

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter KH-Schadensache komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom _________________________. Darin rechneten Sie den Fahrzeugschaden meines Mandanten in Höhe von _________________________ EUR ab. Hiermit vermag sich mein Mandant berechtigterweise nicht einverstanden zu erklären.

Mein Mandant besitzt einen Anspruch auf Ausgleich der gemäß § 249 BGB "erforderlichen" Reparaturkosten. Er ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Reparaturkosten fiktiv und auf der Grundlage des Kostenvoranschlags abzurechnen. Hierfür ist maßgeblich, welche Kosten durch eine Reparatur in einer markenbezogenen Fachwerkstatt verursacht worden wären (BGH NJW 2003, 2086). UPE Aufschläge sind ebenso wie Verbringungskosten zum Lackierer zu erstatten, wenn diese üblicherweise in der betroffenen Region anfallen (BGH, Urt. v. 25.9.2018 – VI ZR 65/18 = NJW 2019, 852; OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.6.2018 – 1 U 127/17 – juris). Dies ist vorliegend der Fall: _________________________

In diesem Fall sind die Aufschläge auch zu erstatten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.6.2001 – 1 U 126/00 = NZV 2002, 87).

Zudem weise ich darauf hin, dass durch das Bereithalten von Ersatzteilen eine zeitliche Verzögerung der Reparatur vermieden wird, die andernfalls durch eine Zusendung der Ersatzteile vom Herstellerwerk entstehen würde. Durch die eingesparte Reparaturzeit reduziert sich gleichermaßen auch der Anspruch meines Mandanten auf Ersatz der Mietwagenkosten bzw. einen Nutzungsausfall. Die geringeren Aufpreise für das Vorrätighalten von Ersatzteilen entsprechen mithin nicht nur den üblichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern tragen durch eine verkürzte Reparaturzeit zu einer Minderung des entstandenen Schadens bei. Sie stellen auch unter diesem Gesichtspunkt einen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung dar. Vor diesem Hintergrund habe ich Sie aufzufordern, den offenen Restschaden in Höhe von _________________________ EUR unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

auf das Ihnen bekannte Konto meines Mandanten unter Mitteilung an mich zu überweisen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 62

In der Rechtsprechung ist ferner umstritten, ob bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auch die sog. Verbringungskosten ausgleichsfähig sind. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die von der Reparaturwerkstatt dafür in Rechnung gestellt werden, dass das Fahrzeug nach der Fertigstellung der Reparaturarbeiten zum Lackierer verbracht werden muss. Auch hier ist wieder der Ausgangspunkt, welche Kosten üblicherweise anfallen würden, wenn das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wird. Die meisten Werkstätten unterhalten keine eigene Lackierwerkstatt, so dass bundesweit i.d.R. eine Verbringung zum Lackierer erforderlich ist. Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung bejaht die Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten daher mit dem Argument, dass i.S.d. "erforderlichen" Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sämtliche voraussichtlichen Kosten auszugleichen seien. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Kosten auch tatsächlich angefallen sind, da dies dem Grundsatz der fiktiven Abrechnung widerspreche. Eine Erstattungsfähigkeit ist zumindest dann anzunehmen, wenn die Lackierkosten bei einer Reparatur in der am Wohnort des Geschädigten gelegenen (markenbezogenen) Fachwerkstatt anfallen würden.[67]

 

Rz. 63

Muster 8.15: Kosten bei Verbringung des Fahrzeugs

 

Muster 8.15: Kosten bei Verbringung des Fahrzeugs

_________________________ Versicherung AG

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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geeh...

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