Rz. 221

Den aus der Einholung eines Sachverständigengutachtens resultierenden Vorteilen stehen nicht zu unterschätzende Nachteile gegenüber: Als Auftraggeber des Sachverständigen ist der Geschädigte dessen alleiniger Kostenschuldner. Daran ändert auch die Sicherungsabtretungserklärung nichts, die sich die Sachverständigen üblicherweise durch den Geschädigten unterschreiben lassen. Zahlt der Versicherer nicht oder nicht vollständig, wird sich der Sachverständige an den Geschädigten halten. Der Geschädigte hat deshalb unabhängig von der Haftungslage zunächst die Kosten des Sachverständigen zu verauslagen. Diese Kosten werden ihm nur dann erstattet, wenn die Haftung des Gegners feststeht. Bei einer Quotelung des Schadens trägt der Geschädigte in Höhe seiner Mithaftung die anteiligen Kosten des Sachverständigengutachtens.[258]

Ist die Haftungsfrage nicht oder nicht eindeutig geklärt, sollte deshalb kritisch geprüft werden, ob eine Schadensbezifferung auf anderem Wege möglich ist. Hierfür bieten sich drei Alternativen an:

Beschaffung eines Kostenvoranschlags. Dadurch wird jedoch nicht die Frage beantwortet, ob ein Totalschaden vorliegt.
Einholung eines Gutachtens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer und auf dessen Kosten. Nachteil ist, dass der Sachverständige für seinen Auftraggeber, nämlich den gegnerischen Haftpflichtversicherer, tätig und sich an dessen Weisungen halten wird.
Meldung des Schadens beim Vollkaskoversicherer des Mandanten. Dieser wird ein Gutachten auf seine Kosten in Auftrag geben. Der Vollkaskoversicherer sollte dann aber sinnvollerweise darauf hingewiesen werden, dass er mit seiner Zahlung bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuwartet. Nachteilig an dieser Vorgehensweise kann sein, dass der Geschädigte mit Eröffnung des Falles bei seinem Versicherer zunächst zurückgestuft wird. Darauf sollte der Mandant hingewiesen werden.
 

Rz. 222

Muster 8.57: Anforderung eines Gutachtens beim gegnerischen Versicherer

 

Muster 8.57: Anforderung eines Gutachtens beim gegnerischen Versicherer

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der im Betreff genannten Schadensache ist die Haftungsfrage nach Maßgabe des derzeitigen Sachstandes völlig offen. Mein Mandant ist auf ein Kraftfahrzeug dringend angewiesen. Er beabsichtigt deshalb, die erforderlichen Reparaturarbeiten bzw. eine ggf. in Betracht zu ziehende Ersatzbeschaffung möglichst umgehend in Angriff nehmen zu lassen. Vor der Schadenskompensation sollte der derzeitige Zustand des Fahrzeugs im allseitigen Interesse festgehalten werden. Ich rege deshalb an, einen Ihrer Gutachter mit der Besichtigung des Fahrzeugs zu beauftragen. Hierzu erbitte ich höflich Ihre möglichst umgehende – notfalls auch telefonische – Rückantwort. Sollte ich von Ihnen bis zum

_________________________ (7-Tages-Frist)

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

[258] BGH, Urt. v. 7.2.2012 – VI ZR 249/11 = SP 2012, 180.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge