Rz. 78

Die Bezifferung des Wiederbeschaffungswerts erfolgt in aller Regel auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten. Liegt kein Sachverständigengutachten vor, kann der Wiederbeschaffungswert durch einen Blick in Gebrauchtwagenlisten (z.B. "Eurotax-Schwacke") ermittelt werden. Allerdings beinhaltet diese Liste lediglich Angaben für Fahrzeuge, die maximal zehn Jahre alt sind. Die Bezifferung des Wiederbeschaffungswerts älterer Fahrzeuge oder besonderer Fahrzeugtypen, die in Gebrauchtwagenlisten nicht vermerkt sind, erfordert eine konkrete Marktanalyse. Anhaltspunkte für die Bezifferung des Wiederbeschaffungswerts derartiger Fahrzeuge bieten Angebote über entsprechende Fahrzeuge bei Gebrauchtwagenhändlern, insbesondere über die einschlägigen Internetportale oder Kleinanzeigen der lokalen oder der Fachpresse. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass Anzeigen in überregionalen Fachzeitschriften oder gar im Internet i.d.R. keinen Aufschluss über das regionale Marktgefüge am Ort des Geschädigten geben. Aus diesem Grund ist einer Bezifferung des Wiederbeschaffungswerts durch einen Sachverständigen in der Regel der Vorzug einzuräumen.

 

Hinweis

Für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts ist allein der Eintritt des Schadensfalls maßgeblich. Ein zwischenzeitlicher Preisverfall geht zu Lasten des Schädigers.[76]

[76] OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.1997 – 1 U 212/96 = NZV 1997, 483.

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