Rz. 30

Da der Geschädigte – anders als beim konkreten Reparaturschaden – keine Reparaturkostenrechnung zur Bezifferung seines Schadens vorzulegen vermag, erfolgt die Bezifferung zweckmäßigerweise auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder eines Sachverständigengutachtens. Zur Vorlage von Belegen im Hinblick auf die tatsächlich gewählte Form der Schadenskompensation ist der Geschädigte dabei grundsätzlich nicht verpflichtet.[35]

 

Rz. 31

Muster 8.5: Keine Pflicht zur Vorlage von Belegen bei fiktiver Schadensabrechnung

 

Muster 8.5: Keine Pflicht zur Vorlage von Belegen bei fiktiver Schadensabrechnung

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie machen den Ausgleich der bezifferten Reparaturkosten unzutreffenderweise von der Vorlage der Reparaturkostenrechnung bzw. der Vorlage von Schadensbelegen abhängig. Meine Mandantschaft macht von ihrem Recht Gebrauch, den an dem Fahrzeug entstandenen Schaden fiktiv und auf der Grundlage des Ihnen vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen abzurechnen. Auch bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur besteht nicht die Verpflichtung zur Vorlage weiterer Belege im Hinblick auf die gewählte Form der Schadenskompensation. Unabhängig von der konkreten Schadensbehebung besitzt mein Mandant einen Anspruch auf Ausgleich der vom Sachverständigen geschätzten voraussichtlichen Reparaturkosten (BGH NJW 1989, 3009). In welchem Verhältnis diese Kosten zu den tatsächlichen Aufwendungen meines Mandanten zur Schadensbehebung stehen, spielt dabei keine Rolle. In jedem Fall ist mein Mandant nicht zur Vorlage von Belegen über den von ihm eingeschlagenen Weg zur Schadensbeseitigung einerseits und die dadurch verursachten Kosten andererseits verpflichtet (BGH a.a.O.).

Danach habe ich Sie aufzufordern, den mit Schreiben vom _________________________ bezifferten Schaden unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

auf das Ihnen bekannte Konto meines Mandanten unter Mitteilung an mich auszugleichen. Sollte mein Mandant innerhalb der gesetzten Frist keinen Zahlungseingang in entsprechender Höhe feststellen, werde ich ihm eine gerichtliche Klärung der hier interessierenden Frage empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 32

Die überwiegende Rechtsprechung[36] lehnt die Pflicht zur Vorlage der konkreten Schadensnachweise durch den Schädiger zu Recht ab. Der Geschädigte hat als Herr des Restitutionsgeschehens grundsätzlich die freie Wahl, ob er sein Fahrzeug gemäß den Vorgaben des Sachverständigen oder auf einem anderen Reparaturweg ausbessert.[37] In der Praxis ergibt sich eine erhebliche Differenz immer dann, wenn der Sachverständige zur Schadensbeseitigung den Einbau von Neuteilen für erforderlich hält und der Geschädigte sich stattdessen mit einer (fachgerechten) Instandsetzung der vorhandenen "alten" Bauteile begnügt. In diesen Fällen bleibt die tatsächlich durchgeführte Reparatur in ihrem Umfang hinter der Reparatur zurück, auf die der Geschädigte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einen Anspruch hat. Gerade bei erheblichen Fahrzeugschäden muss er nicht den "Makel" hinnehmen, sein Fahrzeug mit lediglich instand gesetzten oder ausgetauschten Altteilen weiter zu nutzen. Eine günstigere Reparatur in Form einer Instandsetzung beweist mithin i.d.R. gerade nicht, wie der erforderliche und angemessene Reparaturweg auszusehen hat.[38] Insoweit kann dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auch kein Anspruch auf eine Auskunft über einen Reparaturweg und die dabei angefallenen Kosten zustehen, wenn der gewählte Reparaturweg keine Aussage über den erforderlichen und angemessenen Umfang der Schadensbeseitigung trifft.

 

Rz. 33

Der BGH hatte diesbezüglich den Fall zu entscheiden, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nach den Vorgaben des Gutachtens sach- und fachgerecht hat reparieren lassen und die Reparaturkosten hierbei die vom Sachverständigen angesetzten Kosten unterschritten haben. In diesem Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrages zzgl. der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt, da anderenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten vorliegen würde.[39] Legt der Geschädigte also diese Rechnung selbst im Nachgang zu einer ersten fiktiven Abrechnung vor, kann er über den Netto-Betrag der Reparaturkosten hinaus nicht nachträglich auch zusätzlich die in der Rechnung enthaltene Mehrwertsteuer verlangen. Er hat dann seine Abrechnung auf eine konkrete Abrechnung umgestellt, und der dabei angefallene Reparaturaufwand stellt die Obergrenze des erstattungsfähigen Schadens dar.

 

Rz. 34

Muster 8.6: Verweisung auf konkret durchgeführte günstigere Reparatur

 

Muster 8.6: Ver...

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