Rz. 344

Verzichtet der Geschädigte darauf, den unfallbedingten Ausfallzeitraum seines Kraftfahrzeugs durch Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zu überbrücken, heißt dies nicht, dass er für den Ausfall des Fahrzeugs keinen Ersatz erhält. Je nachdem, zu welchem Zweck das Fahrzeug konkret genutzt wurde, kann der Geschädigte den entstandenen Schaden

konkret oder
pauschaliert

beziffern. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass in jedem Fall kein Anspruch auf Ausgleich eines fiktiven Nutzungsausfallschadens besteht.[444] Der Geschädigte muss vielmehr einen tatsächlichen Nutzungsausfall und fortbestehenden Nutzungswillen nachweisen.[445] Ausnahmen können bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gelten. Anders als bei einem Ersatz der Mietwagenkosten, die bei einem geringen täglichen Fahrbedarf unverhältnismäßig sein können, ist ein Nutzungsausfall aber unabhängig von einem solchen Fahrbedarf erstattungsfähig.[446]

[444] BGH NJW 1976, 1396.
[445] BGH NJW 1985, 2471.
[446] OLG Hamm NJOZ 2001, 1590.

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