Rz. 218

Ziel des Geschädigten sollte es sein, zur Bezifferung des Fahrzeugschadens ein neutrales Sachverständigengutachten einzuholen. Die damit verbundenen Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen und sind zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadens erforderlich und zweckmäßig ist.[256] Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat folgende Vorteile:

Durch das Sachverständigengutachten wird zweifelsfrei geklärt, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder das Fahrzeug noch reparaturwürdig ist.
Die Vorlage eines Sachverständigengutachtens ermöglicht eine fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens.
Das Gutachten hat beweissichernden Charakter, da es die am Unfallfahrzeug eingetretenen Schäden in aller Regel durch Fotografien dokumentiert.

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